Die Fahrschule Eberwein informiert

Fahrschule Eberwein – Erlensee-Rückingen, Marienstraße 4
Tel.: 06183-2948 – ilona-eberwein@freenet.dehttps://www.facebook.com/fahrschule.eberwein

Das traditionsreiche Familienunternehmen Fahrschule Eberwein wurde 1962 von K.-H. Eberwein gegründet und wird seit 1988 in zweiter Generation von seiner Tochter Ilona Eberwein-Meyer und ihrem Mann Harald Meyer weitergeführt. Mit viel Freude am Unterrichten bilden die beiden ihre Fahrschüler in den Klassen A, A1, A2, AM, B, und BE aus. Spaß und Freude am Auto und Motorradfahren zu vermitteln steht bei beiden an 1. Stelle. Daher liebt es Harald als leidenschaftlicher Motorradfahrer seine Fahrschüler selbst auf dem Motorrad zu begleiten. Neben den Vorteilen des besseren Gespürs für die Straßenverhältnisse, macht die Motorradtour den Fahrschülern auch mehr Spaß als von einem Auto verfolgt zu werden.

Generell wird der Ausfall von Fahrstunden verhindert, da sich Ilona und Harald gegenseitig vertreten können.

Seit mehreren Jahren bieten sie auch samstags Theorieunterricht an. Grund dafür ist, dass viele Schüler teilweise bis 17 Uhr Schulunterricht haben und dann einfach nicht mehr aufnahmefähig sind. Ilona und Harald versuchen stets den Wünschen der Fahrschüler entgegen zu kommen. Sie können ihre Termine selbst wählen und werden nach Bedarf auch von der Schule, z.B. in Freistunden, abgeholt und dort auch wieder abgesetzt. All diese Vorteile haben sich gut bewährt, so schicken Eltern die selbst von den beiden ausgebildet wurden ihre Kinder auch wieder zur Fahrschule Eberwein.

 

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„Immer wieder ein Irrtum!“

 

Häufig kommt es am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs zu Missverständnissen. Wer hat Vorfahrt? Hier gilt:

Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich fährt ist immer wartepflichtig!. Der Irrglaube, dass hier die Regelung rechts vor links greift, ist falsch. Auch gegenüberliegende Linksabbieger sind bevorrechtigt. Desweiteren wird die Geschwindigkeit oft deutlich überschritten. Hier gilt eine Geschwindigkeit von 4-7 Km/h. Viele fahren aber schneller als 30 Km/h, dies kann zu einem Punkt und Fahrverbot führen. Hier nochmal die gesetzlichen Bestimmungen im verkehrsberuhigten Bereich:

  • Es gilt Schrittgeschwindigkeit
  • Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig muss man warten.
  • Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
  • Außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen darf nicht geparkt werden.
  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Kinderspiele sind überall erlaubt.

Die Fahrschule Eberwein informiert: Fahrbahnbenutzung/Rechtsfahrgebot am Beispiel Ortseinfahrt Erlensee

schild_einengungstafel

Laut der STVO gilt in Deutschland ein Rechtsfahrgebot. Das heißt, dass man im eigenen Fahrstreifen immer möglichst weit rechts fahren sollte. Das Rechtsfahrgebot bedeutet aber auch, dass bei mehreren Fahrstreifen immer der rechte befahren werden muss.

Natürlich gibt es hier auch Ausnahmen wie z.B. wenn bei mehreren Fahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaft die Verkehrsdichte es erfordert, auch innerhalb geschlossener Ortschaft kann man vom Rechtsfahrgebot abweichen, da hier eine freie Fahrstreifenwahl für Fahrzeuge bis 3,5 t gilt.

Ein Beispiel, dass viele Fahrzeugführer sich nicht an das Rechtsfahrgebot halten, sieht man oft bei der Einfahrt von Hanau kommend nach Erlensee.

Viel zu früh wird sich vor dem Limeskreisel schon links eingeordnet (oft schon in der Höhe der Ausfahrt Langendiebach), obwohl die Strecke frei ist. Dabei sollte der rechte Fahrstreifen bis zu der Einengungstafel (siehe Bild) befahren werden und bei hohem Verkehrsaufkommen sollte dann nach dem Reißverschlussverfahren gewechselt werden. Oft wird das aber als Provokation gesehen und man bekommt den Wechsel nicht ermöglicht. Im weiteren Sinn ist das Linksfahren hier eine Behinderung bzw. Nötigung, da man in diesem Fall nicht rechts überholen darf und gezwungen wird, unter der erlaubten Geschwindigkeit zu fahren.

Oft beobachtet man auch auf der Strecke von Erlensee nach Wolfgang, dass viele Autofahrer durchgängig mit 100km/h auf dem linken Fahrstreifen fahren, da evtl. von den Beschleunigungsstreifen Fahrzeuge kommen könnten. Auch das ist ganz klar eine Behinderung, die mit einem Bußgeld belegt werden kann, da auf dieser Strecke eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/k erlaubt ist.

Ständiges Linksfahren auf einer Autobahn ist sogar eine strafbare Nötigung, wenn durch langsame Fahrweise gezielt das Überholen unter Inkaufnahme von Gefährdung verhindert werden soll.

 

 

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