Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Artikelsatzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee in ihrer Sitzung am 25.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:

Artikelsatzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee

Artikel 1

§ 5, Verpflegungsentgelt, der „Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee“ wird wie folgt geändert:

§ 5
Verpflegungsentgelt

1. Nimmt ein Kind an der Mittagsverpflegung teil, so wird hierfür ein Verpflegungsentgelt zusätzlich zum Kostenbeitrag erhoben.

Das Verpflegungsentgelt beträgt

a) für U3 Krippenkinder – Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 134,00 €/Monat.

b) für Kindergartenkinder – Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 134,00 €/Monat.

c) für Hortkinder – Schulkinder ab dem Schuleintritt bis zum 10. Lebensjahr 141,00 €/Monat.

d) bei Inanspruchnahme einer kurzfristigen Mittagsbetreuung gemäß § 2 Abs. 1 d 7,00 €/Essen.

2. In den Kindertagesstätten der Stadt Erlensee wird täglich ein reichhaltiges und gesundes Frühstück angeboten. Hierfür wird eine monatliche Pauschale von 10,00 € erhoben

3. Kinder, für die eine Betreuungszeit bis nach 15 Uhr gebucht wurde, erhalten einen gesunden Snack am Nachmittag. Hierfür wird eine monatliche Pauschale von 4,00 € erhoben.

4. Alle Verpflegungsentgelte sind für jedes Kind in voller Höhe zu entrichten.

5. Die Höhe des jeweils geltenden Verpflegungsentgelts, der Frühstückspauschale sowie der Pauschale für den Snack am Nachmittag wird durch Aushang in der Tageseinrichtung, Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und auf der Homepage der Stadt Erlensee mindestens 1 Monat im Voraus bekannt gemacht. Bis dahin gilt das Verpflegungsentgelt in zuvor festgelegter Höhe.

Artikel 2

§ 8, Inkrafttreten, der „Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee“ wird wie folgt geändert:

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Erlensee, 26.06.2026

gez.
Stefan Erb
Bürgermeister

 

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