Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) , der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a), 6a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. 2016, 71), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee in der Sitzung am 26.02.2026 folgende
Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)
beschlossen:
Artikel I
§ 2 wird wie folgt ergänzt:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Bewirtschaftungsanlagen: Einrichtungen zum Sammeln, Zurückhalten und Drosseln von Niederschlagswasser wie z. B. Zisternen, Rückhaltebecken, Retentionszisternen vor der Einleitung in den städtischen Kanal
Artikel II
§ 4a wird neu aufgenommen:
§ 4 a Bewirtschaftung von Niederschlagswasser
(1) Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Bewirtschaftungsanlagen zu sammeln, zu verwerten, zu versickern, zu verdunsten und/oder gedrosselt abzuleiten. Die Einleitung von Niederschlagswasser vom Grundstück in die öffentliche Kanalisation ist nach Vorgabe auf 10 Liter pro Sekunde je Hektar [l/s* ha] zu begrenzen, sowie keine bauplanrechtlichen Festsetzungen oder wasserrechtlichen Belange im Sinne des Gewässerschutzes dagegensprechen.
(2) Bei der Erreichung von Bewirtschaftungsanlagen mit einem Anschluss und /oder Überlauf an die öffentliche Kanalisation ist ein Retentionsvolumen zu berücksichtigen.
(3) Behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser ist vorzubehandeln und darf ansonsten nicht den Bewirtschaftungsanlagen zugeführt werden.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden.
Erlensee, den 05.03.2026
Für den Magistrat
gez. Stefan Erb
Bürgermeister
