Leserbrief: „Stilllegungskosten für Gasanschlüsse bei Umstieg auf Wärmepumpe unzulässig!“

Peter Seikel informiert in seinem Leserbrief über eine Entscheidung des OLG Oldenburg zu kostenpflichtigen Stilllegungen von Gasanschlüssen.

Umsteiger von einer Gasheizung auf Wärmepumpe werden durch ca. 1/3 der Netzbetreiber in Deutschland mit einer kostenpflichtigen Stilllegung ihres Gasanschlusses konfrontiert. Die Forderungen dieser Netzbetreiber bewegen sich im Bereich eines drei- bis vierstelligen Betrages.

Auch die Main-Kinzig Netzdienste GmbH gehörte zu der Gruppe derjenigen Netzbetreiber, die im Zusammenhang mit einem Wärmpumpenumstieg stolze 2.142,00 Euro für die Stilllegung des Gasanschlusses von ihren Kunden gefordert haben. Grundlage ist eine Regelungslücke in diesem Bereich.

Andere Netzbetreiber erheben jedoch gar keine Gebühren für die Stilllegung des Gasanschlusses.

Begründet werden die Gebührenerhebungen unter anderem damit, dass eine Stilllegung einer Änderung des Netzanschlusses durch den Verbraucher gleichkommt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat nun entschieden, dass Gasnetzbetreiber nach der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) nicht berechtigt seien, Kunden die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses zu berechnen. Entsprechende Regelungen seien daher unzulässig (Az.: 6 UKl 2/25) . Kunden die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses zu berechnen und entsprechende Behauptungen durch Preisveröffentlichungen seien irreführend und daher unzulässig.

Auch die Main-Kinzig Netzdienste haben in ihren ergänzenden Bedingungen die entsprechende Preisveröffentlichung wohlweislich entfernt.

Inzwischen kommt auch die Schlichtungsstelle Energie zu dem Ergebnis, dass die Stilllegung bzw. der Rückbau von Gasnetzanschlüssen nicht als Änderung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDAV anzusehen sei und daher nicht kostenerstattungspflichtig sei. Dass dieses Ergebnis dem Willen des Normgebers entspreche, zeige auch § 8 Abs. 1 Satz 3 NDAV, der bestimmt, dass nur der Netzbetreiber befugt ist, Netzanschlüsse zu unterhalten, zu erneuern, zu ändern, abzutrennen und zu beseitigen. Daraus werde deutlich, dass die Abtrennung und Beseitigung nicht als Unterfälle einer Änderung im Sinne der Systematik der Verordnung angesehen werden könnten.

Wie geht es nun weiter ?

Da es sich um ein Grundsatzurteil handelt, hat das OLG Oldenburg die Revision zugelassen. Auch wenn ein Erfolg der Revision angesichts der fundierten Urteilsbegründung eher zweifelhaft erscheint, könnte von Seiten der Politik noch eine Gesetzesinitiative eingebracht werden, um den Verbraucher für die Kosten der Stilllegung dennoch heranzuziehen.

Daher bleibt es spannend, wie sich die Parteien zu diesem Teil der Energiewende im Wärmebereich zukünftig verhalten werden.

 

Peter Seikel
Erlensee

Foto: Peter Seikel

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