Urteil des Staatsgerichtshofes zum Sitzzuteilungsverfahren bei der Kommunalwahl

(pm/ea) – Der Staatsgerichtshof hat heute die Umstellung des Sitzzuteilungsverfahrens bei der Kommunalwahl von Hare-Niemeyer auf d´Hondt als mit der Hessischen Verfassung nicht für vereinbar erklärt.


Innenminister Roman Poseck führte nach der Entscheidungsverkündung aus: „Jetzt haben wir Rechtsklarheit. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist durchaus überraschend. Denn bislang haben alle Verfassungsgerichte d´Hondt als verfassungsgemäß angesehen. Das hat auch der Staatsgerichtshof hervorgehoben. Er ist unter Hinweis auf wahlmathematische Gesichtspunkte für die hessische Kommunalwahl zu einem Ergebnis gelangt, das von der bisherigen Rechtsprechung in Bund und Ländern abweicht. Das ist zu respektieren, war aber so nicht vorhersehbar.
Wir werden die Entscheidung selbstverständlich umsetzen. Diese Akzeptanz ist ein tragendes Prinzip unseres Rechtsstaats. Das bedeutet, dass bei der Kommunalwahl jetzt wieder das Auszählverfahren nach Hare-Niemeyer zur Anwendung kommt. Das Urteil hat keine unmittelbare Rechtswirkung auf die mittelbaren Wahlen nach der Hessischen Gemeindeordnung. Um auch für diese Wahlen schnellstmöglich Rechtssicherheit herzustellen, ist geplant durch eine kurzfristige Gesetzesänderung in der Hessischen Gemeindeordnung bestenfalls noch vor der Kommunalwahl auch für die mittelbaren Wahlen zum Sitzzuteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer zurückzukehren. Eine Möglichkeit wäre ein Änderungsantrag zum Kommunalflexibilisierungsgesetz, das kommende Woche im Plenum verabschiedet werden soll. Ich hoffe sehr, dass der 15. März zu einem Fest für die Demokratie wird und unsere Kommunen trotz der zu befürchtenden weiteren Zersplitterung und Radikalisierung in den kommunalen Parlamenten handlungsfähig bleiben.“

Anzeige

5 Gründe, die für eine U3-Betreuung in der Kindertagespflege sprechen

Kleine Gruppen, familiäre Atmosphäre, feste Bezugsperson, individuelle Förderung, soziale Erfahrungen in kleiner Gruppe:

Weiterlesen