Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sowie der Ausländerbeiratswahl am 15. März 2026

Die hessische Landesregierung hat am 23.05.2025 durch Verordnung Sonntag, den 15. März 2026 zum Tag für die Kommunalwahlen in Hessen bestimmt.

Hiermit fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung in der Stadt Erlensee sowie der Wahl des Ausländerbeirates in der Stadt Erlensee auf. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Es wird auf die Regelungen des § 23 Kommunalwahlordnung (KWO) hingewiesen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten, ihre Reihenfolge muss erkennbar sein und unter der Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) der Bewerber aufzuführen. Der Wahlvorschlag muss ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten
der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in dem
Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Lande Hessen im Deutschen Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Diese Unterschriften sind persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster, mit Angabe von Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung zu erbringen.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist,
beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des
Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen
weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der
von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten.

Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Für die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Ausländerbeiratswahl gilt, dass nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen können, die zum Zeitpunkt
der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.

Nach § 148 Abs. 1 HGO ist für die Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung die Einwohnerzahl maßgeblich, die das Hessische Statistische Landesamt für den letzten Termin
vor der Bestimmung des Wahltags festgestellt und veröffentlicht hat. Die zum Stichtag 30.09.2024 festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl beträgt 15.916. Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten ergibt sich aus § 38 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung der Stadt Erlensee. Danach sind 31 Stadtverordnete zu wählen.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ausländerbeirates ist in § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Erlensee festgelegt. Danach sind 7 Mitglieder zu wählen. Für die Kommunalwahl sind neben Deutschen im Sinne des Grundgesetzes auch Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis (Stadt Erlensee) wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Für die Ausländerbeiratswahl sind alle ausländlichen Einwohner wählbar, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis (Stadt
Erlensee) wohnen und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Zu dem wählbaren Personenkreis zählen auch Staatenlose sowie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die dieser Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05.01.2026) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach
§ 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Sämtliche Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten, spätestens am 05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr, schriftlich bei dem

Gemeindewahlleiter der Stadt Erlensee
Am Rathaus 20
63526 Erlensee

einzureichen.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge wird eine Terminvereinbarung telefonisch unter der Rufnummer 06183/9151-602 empfohlen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit, auch in Anbetracht der Weihnachtstage und der Feiertage zum Jahreswechsel, so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass
etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Den Wahlvorschlägen sind beizufügen:

• die Liste der Bewerberinnen und Bewerber (Vordruckmuster: Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6),
• die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss bis zum Ende der Einreichungsfrist vorliegen und Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung oder in dem Ausländerbeirat gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
• eine Bescheinigung (Vordruckmuster: KW Nr. 10) des Magistrates der Stadt Erlensee, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
• eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind; einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster: KW Nr. 11),
• die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.

Muss ein Wahlvorschlag für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung von mindestens 62 Wahlberechtigten sowie des Ausländerbeirates von mindestens 14 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern, die auch die Bescheinigung des Wahlrechts enthalten, persönlich und handschriftlich zu leisten. Diese Formblätter werden auf Anforderung vom Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellt.

Bei der Ausländerbeiratswahl sind folgende Unterlagen noch zusätzlich beizufügen:

• beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde von Deutschen, die die Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben,
• Nachweis über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit von Deutschen, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Die genannten amtlichen Vordrucke können im Internet unter https://wahlen.hessen.de über die Auswahl: „Kommunen / Kommunalwahlen / Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“
heruntergeladen oder über den Gemeindewahlleiter bezogen werden. Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Erlensee, 06.10.2025

Der Gemeindewahlleiter der Stadt Erlensee

Wolfgang Müller

Anzeige

Panel-Abend & Dialog-Seminar mit Mo Asumang finden in größeren Räumen statt

Demokratie gemeinsam leben e.V. und das Jugendforum der Partnerschaft für Demokratie Erlensee und Rodenbach gestalten mit Mo Asumang zwei Events, die entgegen der ursprünglichen Planung in größere Veranstaltungsräume verlegt werden.

Weiterlesen