Bauleitplanung der Stadt Erlensee – Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan „Im Büchensaal II“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee hat in der Sitzung vom 20.03.2025 den Bebauungsplan „Im Büchensaal II“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet ist aus dem Lageplan zu ersehen. Die parallel durchgeführte Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans trat mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger am 14.07.2025 in Kraft.
Der Beschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung während den allgemeinen Dienststunden und nach telefonischer Vereinbarung im Rathaus der Stadt Erlensee, Am Rathaus 3, zu jedermanns
Einsicht bereitgehalten. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel der Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Erlensee, den 15.07.2025
Magistrat der Stadt Erlensee
Stefan Erb
Bürgermeister
