Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz -BMG-

Gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes haben Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die gesetzliche Berechtigung Auskünfte aus dem Melderegister erhalten. Auch Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk darf eine Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Zusätzlich
dürfen Daten aus dem Melderegister an Adressbuchverlage zur Herausausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) erteilt werden.

Jede betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten für o. g. Zwecke zu widersprechen. Hierauf ist einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre oder einem bedingten Sperrvermerk wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von
weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

A) Übermittlungssperre

Bei einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder
Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe
seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im
Melderegister, bis sie widerrufen wird.
Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden:
1. an die Religionsgesellschaften des glaubensverschiedenen Familienangehörigen (§ 42
Abs. 3 BMG)
Betroffene Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern
minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen
Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-¬rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können
verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied
angehört.
Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholischen, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die
Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten grundsätzlich nicht der katholischen Kirche übermittelt
werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten grundsätzlich nicht der
evangelischen Kirche übermittelt werden.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für
Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der
Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
(§ 50 Abs. 1 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im
Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit
Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen und für Abstimmungen sowie
Bürger- und Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Monaten Auskunft aus dem
Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift von Gruppen von
Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder
der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu
vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der
Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder
kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50
Abs. 2 BMG)
Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde
an Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften sowie von Presse, Rundfunk und
anderer Medien eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienname,
Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die
Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der
Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist,
einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige
Anschriften sämtlicher volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressverzeichnissen in
Buchform verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der
Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist,
einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§
36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Soldatengesetz)
Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erhält zum Zweck der Übersendung von
Informationsmaterial für den Freiwilligen Wehrdienst einmal im Jahr regelmäßig bis zum 31.03. die
Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden,
von der Meldebehörde übermittelt.
Machen betroffene Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, dann unterbleibt die
Datenübermittlung.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der
Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.

B) Auskunftssperren

Die Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wird auf eigenen Antrag oder auf Veranlassung einer
Sicherheitsbehörde eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen,
die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange droht.
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Das
Anmelden einer neuen Wohnung ist somit eine wichtige Voraussetzung für den Antrag. Der Antrag auf
Auskunftssperre muss besonders begründet sein, eventuell können Nachweise gefordert werden. In jedem
Einzelfall prüft die Meldebehörde, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen. Vor Eintragung des
Sperrvermerks muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden.
Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die
Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben
werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen
zu realisieren.
Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Die Eintragung der Auskunftssperre und Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
Grundsätzlich ist die Auskunftssperre und Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in
anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Erlensee keinerlei Einfluss auf selbst veranlasste
Namens- und Adresseinträge im Internet z.B. bei Telefonbuchanbietern oder sozialen Netzwerken hat.

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist der

Magistrat der Stadt Erlensee
Einwohnermeldeamt
Am Rathaus 20, 63526 Erlensee
zu den jeweiligen Öffnungszeiten.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben unter den Rufnummern 06183 91 51-630/631/632 und 633 sowie per Email unter jpollino@erlensee.de, fbergmann@erlensee.de, cvollmer@erlensee.de oder szell@erlensee.de weitere Auskunft.

Erlensee, den 06.01.2025

Der Magistrat der Stadt Erlensee

Stefan Erb
Bürgermeister

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