Innerhalb verkehrsberuhigter Bereiche gilt grundsätzlich rechts vor links

(pm/ea) – In der Bürgersprechstunde von Ordnungsamt und Polizei brachte ein Anwohner der Wusterwitzer Straße die Problematik der Verkehrssituation im verkehrsberuhigten Bereich an. Verkehrsteilnehmern ist hier wohl nicht eindeutig klar, wie sie sich dort in gewissen Situationen verhalten sollen und ob an Einmündungen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs zu halten ist.


Die Straßenverkehrsbehörde macht daher darauf aufmerksam: Innerhalb der verkehrsberuhigten Bereiche gilt grundsätzlich rechts vor links.

Hier zusätzlich ein Auszug über die gesetzlichen Bestimmungen zum verkehrsberuhigten Bereich:


Zusätzlich wird darauf hingewiesen:

§ 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Bei der Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine „reguläre“ Straße muss anderen Verkehrsteilnehmern immer Vorfahrt gewährleistet werden. Nach einem Urteil des BGH vom 20.11.2017, VI ZR 8/07 gilt das auch, wenn das Verkehrsschild, welches das Ende der umgangssprachlichen „Spielstraße“ ankündigt, sich nicht unmittelbar vor der Einmündung, sondern bis zu 30 m davor befindet.

 

Da im Gespräch mit dem Bürger auch auf die erhöhte Geschwindigkeit durch Fahrzeugführer und auch Radfahrer hingewiesen wurde, werden Kontrollen durch die Ordnungspolizeibeamten durchgeführt, wie es abschließend in der Mitteilung der Stadtverwaltung heißt.

 

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