(ms/ea) – Auf den Leserbrief von Stefan Pabst hat Hessen Mobil mitgeteilt, dass offensichtlich ein Defekt vorliege, da keinerlei Änderungen vorgenommen worden seien. Außerdem sei diesbezüglich auch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Erlensee zuständig.
In der Mitteilung heißt es:
An der Signalschaltung der Anlage an der K 854 bei Erlensee wurden keinerlei Änderungen durch Hessen Mobil durchgeführt. Wir vermuten daher einen technischen Defekt und haben die zuständige Wartungsfirma bereits zur Überprüfung und weiteren Veranlassung entsprechend informiert.
Nichst desto trotz nehmen wir die Gelegenheit gerne wahr, um die allgemeine Vorgehensweise zur Änderung von Signalschaltungen bei Lichtsignal- bzw. Fußgängerschutzanlagen näher zu erläutern:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Rechtsgrundlage für alle straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen; zuständig für deren Ausführung sind die Straßenverkehrsbehörden. Diese können beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie andere Verbote und Beschränkungen insbesondere des fließenden Verkehrs anordnen, wenn diese erforderlich, geeignet und angemessen sind, um bestimmte Gefahren vom oder für den Straßenverkehr abzuwehren. In ihre Zuständigkeit fällt auch die Signalplanung von Lichtzeichenanlagen, die abschließend von ihnen auch angeordnet wird.
Straßenverkehrsbehörden an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind die Landräte/-innen, die Oberbürgermeister/-innen und Bürgermeister/-innen; die Zuständigkeit im Einzelnen ergibt sich in Abhängigkeit der Einwohnerzahl.
Hessen Mobil nimmt bei den angesprochenen Straßen keine straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben wahr, sondern wird als Straßenbaubehörde zur Entscheidungsfindung durch die Verkehrsbehörde im Rahmen eines behördeninternen Anhörungsverfahrens beteiligt und gibt – aus Sicht als Straßenbaubehörde – eine fachliche Stellungnahme ab. Ebenso ist die Polizei beteiligt. Die Entscheidung für alle verkehrsbehördlichen Maßnahmen trifft immer federführend die Verkehrsbehörde, und zwar auf Grundlage der gültigen Rechtsvorschriften.
Hessen Mobil hat als Straßenbaubehörde dann nur die Aufgabe, die straßenverkehrsbehördliche Entscheidung durch die Anbringung der angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen – dazu zählen auch Lichtzeichenanlagen bzw. Änderungen an der Signalisierung – vor Ort umzusetzen. Im Falle der K 854 wäre zu Fragen der Signalsteuerung die Verkehrsbehörde der Stadt Erlensee zuständig. Unsere fachliche Stellungnahme kann aber nur gegenüber der federführenden Behörde, also im vorliegenden Fall der Verkehrsbehörde der Stadt Erlensee, abgegeben werden und nicht gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit. Zur Erläuterung der rechtlichen Hintergründe über die Änderung der Signalisierung können wir uns daher nicht über die festgelegten Zuständigkeiten hinwegsetzen – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung.
Festzuhalten wäre also, dass die finale Entscheidung über mögliche verkehrsbehördliche Maßnahmen stets die Straßenverkehrsbehörde trifft; und zwar unabhängig vom Straßenbaulastträger – auch wenn der Baulastträger quasi als „Eigentümer“ der Straße angesehen werden kann. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet dabei immer in eigenem Ermessen; ein Einvernehmen mit Polizei und/oder Straßenbaubehörde, also Hessen Mobil, ist zwar wünschenswert aber nicht zwingend erforderlich. Natürlich sind alle Beteiligten dabei an die gültigen Richtlinien und Vorschriften gebunden. Hessen Mobil arbeitet seit vielen Jahren nach diesen hessenweit einheitlichen Festlegungen mit den hessischen Kommunen zusammen.
Weitergehende Informationen finden sich unter https://mobil.hessen.de/verkehr/zustaendigkeiten-im-verkehr
