(pm/ea) – In Hessen werden die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes übernommen. Die Hessische Landesregierung hat zudem Anpassungen an den bestehenden Corona-Verordnungen beschlossen. Die wichtigsten Änderungen der hessischen Regelungen nachfolgend im Überblick:
Wenn die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, greift die Bundesnotbremse.
Schule:
Inzidenz unter 100 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Klasse 1-6: Wechselunterricht
Klasse 7-11: Wechselunterricht (ab dem 6. Mai)
Abschlussklassen: Präsenzunterricht
Inzidenz bis 165 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Alle Klassen: Wechselunterricht
Inzidenz über 165 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Abschlussklassen (und Förderschulen): Wechselunterricht
Alle anderen Klassen: Distanzunterricht mit Notbetreuung (Klasse 1-6)
Ausnahmen von der Maskenpflicht bei Abschlussprüfungen sind ausschließlich mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test möglich.
Kinderbetreuung / Kitas
Inzidenz bis 165 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Wie bisher: Appell an die Eltern, ihre Kinder – wenn möglich – zu Hause zu betreuen.
Inzidenz ab 165 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Notbetreuung.
Tests von Kita-Kindern:
Wenn die zuständigen Kita-Träger sich entschließen, Kinder regelmäßig vor dem Kita-Besuch zu testen, übernimmt das Land die Hälfte der Kosten für die Schnelltests.
Kontaktbeschränkungen:
Inzidenz unter 100 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
Treffen von zwei Haushalten erlaubt.
Inzidenz über 100 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
1 Haushalt + 1 Person. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
Geschäfte / Einkaufen:
Lebensmitteleinzelhandel und Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs (wie bspw. Drogeriemärkte) bleiben geöffnet. Es gilt: Maskenpflicht und Kundenbegrenzung.
Für alle weiteren Geschäfte (inkl. Baumärkte) gilt:
Inzidenz unter 150 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
click & meet möglich, also das Einkaufen mit Terminvereinbarung und aktuellem Test. Es gilt: Maskenpflicht und Kundenbegrenzung.
Inzidenz über 150 (Landkreis / kreisfreie Stadt):
click & collect möglich, also das Abholen bestellter Waren.
Quarantäneverordnung:
Personen mit vollständigem Impfschutz müssen nach Rückkehr aus dem Ausland nicht in Quarantäne, es sei denn, sie reisen aus einem Virusvarianten-Gebiet ein.
Auch die Quarantänepflicht der Haushaltsangehörigen von Corona-Erkrankten entfällt für Personen mit vollständigem Impfschutz, es sei denn, der oder die Geimpfte zeigen Krankheitssymptome.
Impfen: Registrierung für dritte Priorisierungsgruppe ab sofort möglich
Die Landesregierung wird alles dafür tun, möglichst vielen Menschen so schnell wie möglich ein Impfangebot zu machen. Hessen öffnet die dritte Priorisierungsgruppe entsprechend der Impfverordnung des Bundes. Damit haben ab sofort insgesamt etwa 1,5 Millionen weitere in Hessen impfberechtigte Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich für die persönliche Schutzimpfung gegen das Corona-Virus telefonisch oder online zu registrieren. Dazu zählen beispielsweise die Beschäftigten des Einzelhandels sowie des Brand- und Katastrophenschutzes und der Kinder- und Jugendhilfe. Angehörige der Priorisierungsgruppe 1 und 2 erhalten weiterhin vorrangig ein Impfangebot.
