(pm/ea) – Am 23. April 2021 tritt das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen in der Folge alle Landkreise und kreisfreie Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten. Das erste Mal greift das Gesetz demzufolge am 24. April 2021, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt.
Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Gesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Als Grundlage dienen die dem RKI gemeldeten Zahlen. Steigt die Inzidenz über 165, schließen zusätzlich Schulen und Kitas mit Ausnahme der Notbetreuung. Sinkt die Inzidenz unter 100 bzw. 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.
Die einzelnen Maßnahmen in Auszügen ab einer Inzidenz von 100:
Private Treffen sind ausschließlich mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Es dürfen sich maximal fünf Personen treffen – zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen.
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen. Nach 24 Uhr darf nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder zum Gassigehen das Haus verlassen werden.
Tagsüber darf Sport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden. Davon ausgenommen sind Profisportler. Ausgenommen sind Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren.
Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. sowie Ladengeschäfte müssen schließen.
Öffnen dürfen Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons, Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Es darf nur das übliche Sortiment verkauft werden.
Möglich ist ebenfalls die Nutzung von „Click&Collect“ und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch von „Click&Meet“-Angeboten.
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.
Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen.
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
Ergänzend weist das Ministerium darauf hin, dass zum Beispiel ein gemeinsamer Besuch von Eltern und ihren Kindern bis 14 Jahre bei den Großeltern oder ein Besuch von zusammenlebenden Paaren in einem anderen Haushalt nicht möglich ist.
Solange Präsenzunterricht stattfindet, müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer zwei Mal pro Woche getestet werden. Ab einer stabilen Inzidenz über 100 muss im Wechselunterricht unterrichtet werden.
Ab einer stabilen Inzidenz von 165 ist Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Kindertageseinrichtungen werden geschlossen. Die Länder können eine Notbetreuung organisieren. Die Bundesländer können von diesen Regelungen Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen vorsehen.
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Zusammenkünfte, die der Religionsausübung (im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes) dienen, sind weiterhin erlaubt.
Alle weiteren Details sind dem Gesetzestext zu entnehmen, der hier zum Download bereitsteht
