(ms/ea) – Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern muss zunächst der genaue Wortlaut der Verordnung abgewartet werden. Im Main-Kinzig-Kreis gilt beispielsweise, dass sich derzeit fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten ODER die Angehörigen aus zwei Haushalten aufhalten und bewegen dürfen, während im Bund-Länder-Beschluss von maximal 10 Personen, die aus maximal zwei Haushalten stammen dürfen, die Rede ist.
Auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in einem Fahrzeug, in dem sich Personen zweier unterschiedlicher Haushalte befinden, gilt im Main-Kinzig-Kreis. Nicht alle Kreise haben eine solche Pflicht ausgesprochen, so dass dies zu beachten ist, wenn man sich über die Kreisgrenze hinweg bewegt.
Daher ist eine genaue Darstellung der ab 2. November geltenden Verordnungs- und Reglementierungslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Es gelten nach wie vor ausschließlich die von den Landkreisen erlassenen Verfügungen.
