Vier Stufen bis zur vollständigen Öffnung der Kindertagesbetreuung

(pm/ea) – Die zwischen den Bundesländern entwickelten nachfolgend aufgeführten vier Stufen beschreiben die Schritte hin bis zur vollständigen Öffnung der Kindertagesbetreuung.

Erste Stufe – eingeschränkter Notbetrieb

Der eingeschränkte Notbetrieb ist die erste Phase. In der ersten Phase verlangt der Infektionsschutz ein Betretungsverbot in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Für Kinder von Eltern, die zur Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Funktionsbereiche notwendig sind, wird eine Notbetreuung in kleinstmöglichen Gruppen ermöglicht. Die Definition der Zielgruppen, die diese Betreuung in Anspruch nehmen können, wird eng gefasst. Diese erste Phase hat in Hessen am 16. März begonnen.

Zweite Stufe – flexible und behutsame Erweiterung der Notbetreuung

Die zweite Stufe beschreibt die flexible und stufenweise Erweiterung der Notbetreuung. Die Betretungsverbote bleiben grundsätzlich bestehen. Durch eine Verbesserung der infektionshygienischen Lage kann die Notbetreuung ausgeweitet werden. In behutsamen Schritten hat die Hessische Landesregierung bereits am 23. März 2020 beschlossen, die Notbetreuung für Kinder zu ermöglichen, bei denen nur ein Elternteil in einem der definierten Berufe arbeitet. Hessen ist zuletzt am 20. April 2020 mit der Ausweitung der Notbetreuung für Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden final in diese zweite Phase eingetreten und befindet sich im bundesweiten Vergleich damit in der Gruppe der Länder, die die Notbetreuung bereits vergleichsweise weit geöffnet haben.

In Hessen haben derzeit die in der aktuell gültigen Fassung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus definierten Berufsgruppen Anspruch auf Notbetreuung, wenn eine berufstätige Erziehungsberechtigte/ein berufstätiger Erziehungsberechtigter des Kindes zu einer der definierten Berufsgruppen gehört. Außerdem haben die Kinder berufstätiger Alleinerziehender ebenso wie Kinder, bei denen der Besuch einer Kindestagesbetreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamts zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist, einen Anspruch auf Notbetreuung.

Dritte Stufe – weitere Ausweitung der berechtigten Berufsgruppen

„Der mögliche Eintritt in die dritte Stufe des Papiers richtet sich nach dem Verlauf des Infektionsgeschehens“, betont Sozialminister Klose. „Das Betretungsverbot in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wurde beschlossen, um die Infektionsketten zu durchbrechen und den Gesundheitsschutz für die betreuten Kinder, deren Familien und die Fachkräfte zu wahren. Aufgrund der epidemiologischen Situation ist es leider weiterhin notwendig, die Notbetreuung nur für einen kleinen Kreis zu öffnen und weitere Schritte sehr behutsam zu gehen.“

Die dritte Stufe der Öffnung würde die weitere Ausweitung der anspruchsberechtigten Gruppen ermöglichen. Kommt es zum erneuten Anstieg des Infektionsgeschehens, müssen Träger und Einrichtungen aber darauf vorbereitet sein, im Rahmen einer Rückstufung auf eine frühere Phase wieder auf eine Notbetreuung umstellen zu können. „Grundsätzlich müssen wir auch berücksichtigen, dass für jede weitere Öffnung weitere Fachkräfte zur Betreuung benötigt werden“, erklärt Klose. „Aufgrund von Vorerkrankungen oder ihres Alters sind aber nicht alle Fachkräfte der Kindertagesbetreuung verfügbar. Auch ihr Gesundheitsschutz muss gewährt sein.“

Vierte Stufe

Die vierte Stufe des Papiers sieht die Rückkehr zum Regelbetrieb vor.

In Hessen bleiben die Kitas und Kindertagespflegestellen vorerst bis 10. Mai geschlossen. Die Landesregierung wird weiterhin täglich die epidemiologische Lage in Hessen bewerten. „Wir befinden uns in Hessen am oberen Ende der Stufe zwei in der Kindernotbetreuung. Nun müssen die Folgen der bisher stattgefundenen Lockerungen bewertet werden“, erläutert Klose.

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