(pm/ea) – Der VGH Kassel hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Schulpflicht von Schülerinnen und Schülern der vierten Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören in Hessen vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat dem Eilantrag einer Schülerin aus Frankfurt überwiegend stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt die Anordnung in der genannten Verordnung, die für die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzschulpflicht ab dem 27.04.2020 bewirkt, bei einer im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden sog. summarischen Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegen höherrangiges Recht. Denn die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe würden im Vergleich zur überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 03.05.2020 gänzlich untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung verletzt. So seien mit Ausnahme der Viertklässler sämtliche Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssten, von der Schulpflicht befreit und müssten sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen. Für diese Ungleichbehandlung bestehe kein sachlicher Grund.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Az 8 B 1097/20.N