Quarantänebestimmungen für Rückreisende

(pm/ea) – Die „Fünfte Verordnung zur Anpassung der Verordnung des Corona-Virus“ des Landes Hessen ergänzt die neuen Einreisebestimmungen der Bundesregierung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt dazu bei, dass keine neuen Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen. Aus diesem Grund wird ab dem 10. April 2020 für Einreisende eine generelle 14-tägige häusliche Absonderung festgelegt.

Die Verordnung sieht vor, dass Einreisende aus dem Ausland nach Hessen zudem verpflichtet sind, unverzüglich das für ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und über die Rückkehr zu informieren. Sie sind außerdem verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.

Für bestimmte Personen- und Berufsgruppen gibt es Ausnahmen. Insbesondere für solche, die für die Versorgung der Bevölkerung mit Waren, dem Personentransport oder das Gesundheitswesen wichtig sind und auch für Einsatzkräfte, wie zum Beispiel Polizisten. Ebenso nicht erfasst sind der Transit oder kurzzeitige Aufenthalte in Hessen sowie im Ausland. Saisonarbeitskräfte sind von den Quarantänereglungen unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.

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