Steuern auf den Punkt gebracht

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Ab dem 01.01.2018 wird die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 € auf 800 € angehoben. An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts. Bei einem GWG muss es sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut handeln, das selbständig nutzbar ist, z. Bsp. Handy, Laptop, etc.!

Mein Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Investitionen, die voraussichtlich zwischen 410 € (alte Grenze) und 800 € (neue Grenze) liegen, nicht besser ins Jahr 2018 verschoben werden sollten! Sie können diese dann sofort in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen.

Ihre Manuela Hess

Steuerberaterin | Geschäftsführerin
Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven)

Wir wünschen Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest!

Ihr Team der Steuerkanzlei Ludwig

Manuela.Hess@steuerkanzlei-ludwig.com

http://www.steuerkanzlei-ludwig.com