Verbilligte Vermietung an nahe Angehörige – Höhe der Warmmiete ist entscheidend
Der Leiter der örtlichen Beratungsstelle im Lohnsteuerberatungsverbund e. V. in Erlensee, Herr Sebastian Herchenröther, weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass der BFH nun abschließend geklärt hat, wie die verbilligte Miete im Verhältnis der Marktmiete zu berechnen ist, Urteil vom 10.05.2016, IX R 44/15.
Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die örtliche Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen. Voraussetzung der Anerkennung einer verbilligten Vermietung ist ein Mietverhältnis wie zwischen fremden Dritten. Der Mietvertrag sollte daher neben der Kaltmiete auch einen Betrag für die Nebenkosten enthalten. Diese müssen wie bei allen anderen Mietverträgen auch jährlich abgerechnet werden. Nur dann werden diese Verträge auch in Zukunft von der Finanzverwaltung anerkannt.
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