Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden sind, in denen individuelle Erbfolgeregelungen getroffen worden sind. Zudem gilt unter Umständen gesetzliche Erbfolge für in einem Testament Bedachte, wenn sie das ihnen im Testament Zugewendete isoliert ausgeschlagen haben, ohne auch die gesetzliche Erbenstellung auszuschlagen.
Vorgenannte Vorgehensweise sollte jedoch im Vorfeld einer Ausschlagung sorgfältig geprüft werden.
Der Kreis der gesetzlichen Erben besteht ausschließlich aus Blutsverwandten. Daneben besteht ein Sonderrecht für den Ehegatten und Adoptivkinder. Die Verwandten sind in verschiedene Gruppen/Ordnungen eingeteilt und stellen sich wie folgt dar.
Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel) des Erblassers.
Erben zweiter Ordnung sind Eltern und Geschwister des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge (Neffen und Nichten).
Erben dritter Ordnung sind Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten und Onkels).
Hat ein Erblasser überhaupt keine Verwandten mehr und auch keinen Ehegatten, so geht das Vermögen auf den Staat als Erben über. Die Erbordnungen schließen sich gegenseitig aus, d. h. sofern auch nur ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der weiteren Erbordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.
Innerhalb einer Erbordnung schließen die näheren Verwandten die entfernteren Erben von der Erbfolge aus. Hat ein Erblasser beispielsweise einen Sohn und eine von diesem abstammende Enkelin, schließt der Sohn die Enkelin von der Erbfolge aus. Ist der Sohn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinerseits bereits vorverstorben, tritt die Enkelin an die Stelle ihres Vaters und wird Erbin.
Innerhalb einer Ordnung erben die sogenannten Erbstämme zu gleichen Teilen. Hat die Erblasserin beispielsweise drei Kinder, spricht man von drei Stämmen, die bei gesetzlicher Erbfolge jeweils 1/3-Anteil erben. Ist eines der Kinder vorverstorben und hat seinerseits zwei Kinder hinterlassen, treten diese wiederum zu gleichen Teilen in seine Erbenstellung ein, Erben also jeweils zu 1/6-Anteil.
Verstirbt ein Kind vor der Erblasserin und hat seinerseits keine Kinder, erhöhen sich die Erbteile der verbleibenden Stämme, im vorgenannten Fall also auf jeweils 1/2-Anteil.
Soweit die gesetzliche Erbfolge nicht eintreten soll, besteht die Möglichkeit ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten.
In erbrechtlichen Angelegenheiten beraten wir Sie gerne vollumfänglich sowohl anwaltlich als auch notariell.
Ihr Moritz Wagner
Rechtsanwalt
von der Kanzlei Böhmer, Schwarz, Wagner aus Erlensee
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