Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach

Die Zweckverbandsversammlung vom Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach hat in ihrer Sitzung am 27.11.2024 diese 1. Änderungssatzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2018 (GVBl. S.330).

1. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung

beschlossen:

Artikel I

§ 8 Abs. 1 wird um die folgenden Gebührentatbestände ergänzt:


Artikel II

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 21,50 €
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 17,75 €
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 14,00 €
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben.

Artikel III

§ 9 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Zweckverbandsversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Erlensee, den 28.11.2024

Der Verbandsvorstand

gez. Stefan Erb
Vorsitzender des Verbandsvorstandes

gez. Sylvia Braun
Verbandsvorstand

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