(pm/ea) – Für diejenigen, die noch ihre Steuererklärung abgeben müssen, ist Eile angesagt. Am 2. September endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023. Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen hin und hebt hervor, dass die Abgabefrist auf Antrag verlängert werden kann.
„Wenn man den Termin bei der selbst erstellten Einkommensteuererklärung nicht einhalten kann, sollte man eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Ansonsten droht ein Verspätungszuschlag!“, warnt Rechtsanwalt Martin Frömel, Steuerexperte des BdSt Hessen. Mögliche Gründe für eine Verspätung seien noch fehlende Unterlagen, eine akute Krankheit, eine längere Dienstreise oder eine vorübergehende Arbeitsüberlastung. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden. Hören die Betroffenen dann nichts vom Finanzamt, gilt der Antrag in der Regel als genehmigt. Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich bis zum 2. Juni 2025.
Der hessische Steuerzahlerbund betont, dass der Abgabetermin 2.9.2024 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur gilt, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf deren elektronischer Lohnsteuerkarte ein individueller Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: Behinderten-Pauschbetrag) oder sie bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet haben. Eine Abgabepflicht gilt außerdem für Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist bzw. die Steuerklassen IV mit Faktorverfahren im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wurden oder sie mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld erhalten haben.
Viele Rentnerinnen und Rentner müssen ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ob sie zur Abgabe verpflichtet sind, hängt bei der normalen Altersrente vor allem davon ab, wie hoch die Rentenzahlungen sind und ob noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. „Wer unsicher ist und nicht weiß, ob er eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen muss, sollte sich dringend informieren!“, so Frömel.
„Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, aber glaubt, dass er oder sie zu viel Steuern gezahlt hat, kann von sich aus eine Veranlagung beantragen. So gibt es unter Umständen Geld vom Staat zurück!“, erklärt Frömel. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 ist in diesem Fall noch bis zum 31. Dezember 2027 möglich. Der BdSt Hessen empfiehlt allerdings, nicht so lange zu warten und die Steuerrückzahlung für das Jahr 2023 umgehend zu beantragen, um möglichst schnell die zu viel gezahlten Steuern auf dem eigenen Konto zu haben.