Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG vom Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 83, 88) in Verbindung mit §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Verbandsversammlung vom Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach in Erlensee am 26.06.2024 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Verdienstausfall

(1) Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 15,00 € pro Stunde. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Verbandsversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 50,00 Euro. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 300,00 Euro nicht übersteigen.

§ 2 Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Verbandsversammlung. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Verbandsversammlung eine Aufwandsentschädigung von 30,00 €.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und damit verbundenen höheren Aufwand durch eine zusätzliche Pauschale pro Sitzung erhöht. Diese beträgt für die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Verbandsversammlung bzw. im Falle der Vertretung der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden 20,00 €.

§ 4 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Verbandsversammlung Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. Im Zweifelsfall hat sie oder er die Entscheidung der Verbandsversammlung anzurufen.
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 5 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 4 genannten Bezüge sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Verbandsvorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Zweckverbandsversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Erlensee, den 27.06.2024

Der Verbandsvorstand

gez. Stefan Erb
Vorsitzender des Verbandsvorstandes

gez. Sylvia Braun
Verbandsvorstand

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