Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020 GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 7.05.2020 GVBl. S. 318), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 28.04.2020 BGBl. I, S. 960) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee in ihrer Sitzung am 14.12.2023 nachstehende Artikelsatzung zur Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee beschlossen:
Artikel I
§ 2 wird wie folgt geändert:
§ 2
Kostenbeitrag
1. Der Kostenbeitrag beträgt
a) für U3 Krippenkinder – Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
– für die Regelbetreuung: 210,00 €/Monat, (08:00 Uhr bis 13:00 Uhr)
– für die Zusatzbetreuung: 41,00 €/Monat, (je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).
b) für Kindergartenkinder – Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
– für die Regelbetreuung: 210,00 €/Monat, (07:00 Uhr bis 13:00 Uhr)
– für die Zusatzbetreuung: 35,00 €/Monat, (je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).
– Kinder, die in begründeten Härtefällen bis zu drei Monate vor dem Erreichen des dritten Lebensjahrs bereits einen städtischen Kindergarten aufgenommen werden, entrichten dementsprechend die für Kindergartenkinder geltenden Gebühren.
c) für Hortkinder – Schulkinder ab dem Schuleintritt bis zum 10. Lebensjahr
– für die Hortbetreuung außerhalb der jeweiligen Schulstunden in dem Zeitrahmen von 8:00 bis 15:00 Uhr 210,00 €/Monat,
– für die Zusatzbetreuung 35,00 €/Monat, (je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).
d) Wird eine kurzfristige Mittagsbetreuung vereinbart, so beträgt diese Sonderbetreuungsgebühr pro zusätzlich geleisteter Betreuungsstunde 5,00 €.
e) Wird ein Kind nach den Öffnungs- und Betreuungszeiten abgeholt, so wird im Wiederholungsfall eine einmalige Sonderbetreuungsgebühr von 20,00 € erhoben.
2. Besuchen gleichzeitig zwei Kinder einer Familie Betreuungseinrichtungen (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder mit den Personensorgeberechtigten gemeinsam leben) oder nutzen die Tagespflege in Erlensee, beträgt der Kostenbeitrag für das zweite Kind, welches gleichzeitig in der Einrichtung betreut wird, jeweils die Hälfte des gemäß Satzung zu zahlenden Kostenbeitrages. Für jedes weitere Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder mit den Personensorgeberechtigten gemeinsam leben) wird, solange der gleichzeitige Besuch besteht, kein Kostenbeitrag erhoben.
Kindergartenkinder, denen gemäß § 3 Abs. 1 eine Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen gewährt wird, werden bei der Geschwisterermäßigung nicht berücksichtig.
Hortkinder, die im Rahmen des Landesprogrammes Pakt für den Ganztag gefördert werden, werden bei der Geschwisterermäßigung nicht berücksichtigt.
3. Die Stadt erstattet den freien Trägern die hieraus resultierenden Mindereinnahmen.
4. Der Magistrat entscheidet über Nachlässe nach Ausschöpfung aller sonstigen rechtlichen Möglichkeiten – z.B. Ansprüche nach dem SGB II im Einzelfall.
Artikel II
§ 8 erhält folgenden Wortlaut:
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Erlensee, den 15.12.2023
Für den Magistrat
Stefan Erb
Bürgermeister