Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) der Stadt Erlensee


Aufgrund der §§5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. l S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93); §§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBI. l S. 183), Geltungsdauer des §30a verlängert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915), § 4 Abs. 1 i.V. m. §5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBI. l S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.November 2020 (GVBI. S. 767) und §§1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abga-ben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Ge-setzes vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee am 14.09.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung nach § 5a des LAufnG (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) der Stadt Erlensee

§ 1 Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung

1. Zur Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) betreibt die Stadt Erlensee als öffentliche Einrichtung verschiedene Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete und Vertriebene. Diese Gemeinschaftsunterkünfte können auf Dauer oder vorübergehend errichtet werden.
2. Die Stadt Erlensee ist gemäß § 3 Abs. 3 LAufnG Träger der öffentlichen Einrichtungen nach Abs. 1.
3. Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3LAufnG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 LAufnG).
4. Die Stadt Erlensee erhebt für die Unterbringung von Personen nach § 1 LAufnG Gebühren gemäß § 4 Abs. i.V.m. §5a LAufnG.

§ 2 Gebührenschuld

1. Gebührenschuldnerin ist die Person, die in der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist (§ 1 Abs. 1). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere Personen, die ihrer Familie angehören.
2. Der für die Unterbringung zuständige Träger setzt die Unterbringungsgebühren durch
3. einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht
4. mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.
5. Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Abs. 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.
6. Das Verlassen der Unterkunft ist der Stadt Erlensee unverzüglich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 LAufnG) und damit die Gebührenschuld.
7. Der zuständige Sozialleistungsträger ist befugt, die Gebühren für die untergebrachten Personen direkt an den Träger der Gemeinschaftsunterkunft zu zahlen. Die Stadt Erlensee kann dem zuständigen Träger der Sozialleistung eine Abschrift des Gebührenbescheides zur Verfügung stellen.

§ 3 Höhe der Unterbringungsgebühren

1. Für die Höhe der Gebühren ist § 10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2 LAufnG).
2. Für die Dauer des Leistungsbezuges nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind die vom Kreisausschuss festgesetzten Tagessätze für die Unterbringung von Geflüchteten zu erheben.
3. Die Unterbringungsgebühren sind ab dem Tag der Aufnahme für Personen, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, zu erheben.
4. Die Unterbringungsgebühren sind pro Person ab dem Tag nach tatsächlich vollzogenem Rechtskreiswechsels für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt nach den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II oder XII (SGB II, SGB XII) sind, für die Dauer von 12 Monaten zu erheben.
5. Die Unterbringungsgebühren sind ab dem 13. Monat nach tatsächlich vollzogenem Rechtskreiswechsel für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt nach den Bestimmungen des SGB II o-der XII sind, abzusenken. Die Gebührenfestsetzung soll sich hierbei am grundsicherungsrelevanten Mietspiegel orientieren.

§ 4 Gebührenermäßigung und -erhöhung

1. Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des AsylbLG, des SGB II oder SGB XII übersteigt.
2. Im Falle des Abs. 1 sind Einkommen nach § 7 AsylbLG, §§ 11 bis 11b SGB II oder §§ 82 bis 89 SGB XII zu berücksichtigen.
3. In besonderen Härtefällen kann die Gebühr nach billigem Ermessen ermäßigt werden.

§ 5 Rückwirkende Gebührenerhebung

Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 LAufnG).

§ 6 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

1. Das Nutzungsverhältnis für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft/ Wohnung zu leben, kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend gegen die Hausordnung verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich erforderlichen Einweisungen in andere Gemeinschaftsunterkünfte oder erforderlichen Verlegungen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft widersetzt.
2. Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt.
3. Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem sich die un-tergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.

§ 7 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Erlensee, den 27.09.2023

Für den Magistrat

gez. Stefan Erb
Bürgermeister

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