5. Änderung der Zweckverbandssatzung
Gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I Seite 307), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) KGG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl. I 1977, 409), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786, 803) hat die Zweckverbandsversammlung in ihrer Sitzung am 30.11.2022 die 5. Änderung der Verbandssatzung vom 03.08.2011 zur Änderung des § 20 der Verbandssatzung beschlossen:
Artikel I
Der bisherige § 20 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird komplett gestrichen und wie folgt neu gefasst:
§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im Hanauer Anzeiger im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO öffentlich bekannt gemacht.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der Hanauer Anzeiger den bekannt zu machenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitpunkt vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Erlensee, Am Rathaus 3, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht.
Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bebauungspläne nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht der Zweckverband nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung Erlensee, Am Rathaus 3, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Der Zweckverband hält Bauleitplanung, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.
Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
Artikel II
Diese 5. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Zweckverbandsversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Erlensee, den 01.12.2022
Der Verbandsvorstand
gez. Stefan Erb
Vorsitzender des Verbandsvorstandes
gez. Sylvia Braun
Verbandsvorstand