Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung [EWS]

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl. S. 573), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S. 430), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee in der Sitzung am 17.02.2022 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 27 Abs. 5 wird wie folgt ergänzt:

§ 27 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
(5) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Stadt, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

Die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Gebührenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser und Sonderwasserzähler werden von den Kreiswerken Main-Kinzig wahrgenommen. Die Festsetzung der versiegelten Fläche verbleibt bei der Stadt Erlensee.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.03.2022 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden.

Erlensee, den 18.02.2022 Für den Magistrat
gez. Stefan Erb
Bürgermeister

 

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