Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Erlensee
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBI. S. 291) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 198) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee in ihrer Sitzung am 27. August 2020 folgende Neufassung der Stellplatzsatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt.
§ 2
Herstellungspflicht
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Lkws in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwenige Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Für Anlagen mit regelmäßigem LKW-Verkehr sind Stellplätze in ausreichender Anzahl herzustellen. Die Herstellungspflicht für Fahrradabstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt.
(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwenige Stellplätze).
§ 3
Größe
Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GaVO vom 17. November 2014, GVBI. I Seite 286).
§ 4
Zahl
(1) Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
(4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5)
Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
§ 5
Gestaltung der Stellplätze
1) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen.
(2) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträucher zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen. Stellplätze mit mehr als 1.000 m² Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.
(3) An folgenden Hauptverkehrsstraßen: Langendiebacher Straße, Leipziger Straße, Konrad-Adenauer-Straße, Hanauer Straße, Rodenbacher Straße, Bogenstraße, Auf der Beune, Auf dem Hessel und der Friedensstraße dürfen Zufahren im Kurvenbereich nicht errichtet werden. Sie sind ferner so zu bemessen, dass in das Grundstück eingefahren werden kann, ohne auf der öffentlichen Verkehrsfläche rangieren oder die Gegenfahrbahn benutzen zu müssen.
(4) Garagen und Carports müssen mit einem Mindestabstand von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.
(5) Im Übrigen finden die Vorschriften der Garagenverordnung entsprechende Anwendung.
§ 6
Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder
Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen.
§ 7
Beschaffenheit
Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.
Reihenhäuser und Doppelhaushälften sind von dieser Regelung ausgeschlossen. In diesen Fällen ist je Wohneinheit ein gefangener Stellplätz zulässig.
§ 8
Standort
Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 100 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.
§9
Ablösung
(1) Die Herstellungspflicht nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.
(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt. Eine Verkehrsrechtliche Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde ist im Vorfeld einzuholen.
(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt 6.500,00 Euro je PKW Stellplatz.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen
▪ § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
▪ § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender ‚ Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.8.2017 (BGBI I S. 3295) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.
§11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung der Stadt Erlensee vom 18.10.1999 außer Kraft.
(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
63526 Erlensee, den 09.09.2020
Stefan Erb
Bürgermeister