Heckenschnitt und Straßenreinigung vornehmen

(pm/ea) – Die Stadtverwaltung Langenselbold weist auf die Verpflichtung der Grundstückseigentümer zum regelmäßigen Heckenschnitt und der Straßenreinigung hin.

Gemäß § 27 Abs. 5 des hessischen Straßengesetzes sind die Eigentümer und Besitzer eines Grundstückes verpflichtet, die öffentlichen Straßen und Wege nicht durch Bewuchs zu beeinträchtigen. Hecken und Bäume sind daher über den Gehweg bis in eine Höhe von mindestens 2,20 Meter und über der Fahrbahn bis in eine Höhe von mindestens 4,50 Meter an die Grundstücksgrenze ständig zurück zu schneiden.

Des Weiteren sind alle Grundstückseigentümer und Besitzer nach der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst verpflichtet, den Gehweg, die Rinne und die Hälfte der Fahrbahn entlang ihres Grundstückes zu reinigen und von Unkraut frei zu halten. Das Ordnungsamt erläutert hierzu, dass diese Vorschriften in erster Linie Sicherheitsaspekte verfolgen. Überwucherte Gehwege zwingen Fußgänger und insbesondere Eltern mit Kinderwägen und Menschen mit Rollatoren oder Rollstühlen dazu, auf die Fahrbahn auszuweichen. Tiefhängende Äste über der Fahrbahn beschädigen Fahrzeuge oder verleiten die Fahrer zu unvermittelten Ausweichmanövern. Als positiven Nebeneffekt stellt sich dazu noch ein gepflegtes Stadtbild ein. Gleiches gilt für die Straßenreinigung, teilt Ordnungsamtsleiter Michael Juracka mit. Zwar zeugen eine saubere Rinne und gereinigte Straßen von einem gepflegten Stadtbild und von engagierten Bürgern, sie dienen aber in erster Linie der Freihaltung der Abläufe und Kanäle vom Straßendreck und beugen der Beschädigung des Asphaltes und der Pflasterfugen durch Unkrautdurchwucherung vor, was beim Eindringen von Wasser im Winter zu Frostschäden führen kann.

Das Ordnungsamt gibt abschließend noch den Hinweis, dass die Brut- und Setzzeit nicht den Hecken- und Baumschnitt an Straßen aussetzt, da zum einen in der Regel nicht besonders tief in den Bewuchs eingegriffen werden muss und zum anderen die Verkehrssicherheit Vorrang hat.

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