Neuwahl einer Schiedsperson und einer stellvertretenden Schiedsperson
Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ist jede Gemeinde nach dem Hessischen Schiedsamtsgesetz (HSchAG) verpflichtet, ein Schiedsamt einzurichten.
Die Aufgaben des Schiedsamts bestehen in der Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Die Schiedsperson ist keine Schiedsrichterin und kein Schiedsrichter und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Zwang zur Einigung darf sie nicht ausüben. Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit.
Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) ehrenamtlich wahrgenommen. Sie erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 25 € als Schiedsperson und in Höhe von 12,50 € als stellvertretende Schiedsperson.
Die Amtszeit der bisherigen Schiedsperson und dessen Stellvertreters endet im November 2019.
Für den Schiedsamtsbezirk Erlensee wird somit die Neuwahl einer Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson gemäß § 4 Absatz 3 HSchAG erforderlich. Die Schiedspersonen werden von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt.
Gemäß § 3 HSchAG müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Das Amt der Schiedsfrau bzw. des Schiedsmannes kann nicht bekleiden,
- wer die die Fähigkeit zur Übernahme öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurden;
- wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
- wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
In das Amt soll nicht berufen werden, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
- nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt
- durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 (eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde) fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kenntnis der personenbezogenen Kriterien Beurteilungsgrundlage für die zu treffende Entscheidung ist. Infolgedessen können die beteiligten Behörden personenbezogene Daten (z.B. Führungszeugnis) der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies erforderlich wird.
Seminare zur Vermittlung der Grundkenntnisse und zur Fortbildung werden von der Vereinigung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner im Landgerichtsbezirk Hanau und dem Bund Deutscher Schiedsmänner angeboten. Die Kosten hierfür werden seitens der Stadt übernommen; diese sorgt auch für die sachlichen Arbeitsmittel.
Interessierte Personen werden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung (mit Begründung und Lebenslauf)
bis spätestens 15. Juli 2019
beim Magistrat der Stadt Erlensee, Zentrale Dienste, Am Rathaus 3, 63526 Erlensee oder per Mail bei Frau Gierahn (egierahn@erlensee.de) oder Frau Erb (cerb@erlensee) einzureichen.
Erlensee, den 17.06.2019
Für den Magistrat
der Stadt Erlensee
gez.
Stefan Erb
Bürgermeister