Unanfechtbarkeit der 2. Vorwegnahme der Entscheidung des Umlegungsplanes „Gewebepark Erlensee II“ gemäß § 71 BauGB.
Für das Umlegungsgebiet „Gewerbepark Erlensee II“ in der Gemarkung: Langendiebach, wird nach § 71 Baugesetzbuch bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan zur
2. Vorwegnahme gemäß der Beschlussfassung vom 02.04.2019 unanfechtbar geworden ist.
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücke eingewiesen.
Die Geldleistungen sind fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Festsetzung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes kann innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Erlensee, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Erlensee, den 09.05.2019
gez.:
Birgit Behr
Erste Stadträtin