Bauleitplanung der Stadt Erlensee – Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 27 „Bruchacker/Grüner Weg“
mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Dauerkleingartenanlage südlich verlängerte Friedensstraße“ der Gemeinde Erlensee, OT Langendiebach
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die damalige Gemeindevertretung der Gemeinde Erlensee hatte in ihrer Sitzung am 10.12.2009 den
Bebauungsplans Nr. 27 „Bruchacker/Grüner Weg“
mit 1. Änderung des Bebauungsplans
„Dauerkleingartenanlage südlich verlängerte Friedensstraße“
gemäß § 10 (1) BauGB als
Satzung
beschlossen.
Der südliche Geltungsbereich, der ursprünglich von dem Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Kinzig“ überlagert wurde, wurde in der Bekanntmachung vom 17.03.2010 zunächst nicht bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich wird nunmehr nach Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Kinzig“ (St. Anz. Nr. 15/2016, Seite 406) auch für den schraffierten Bereich in der als Anlage beigefügten Karte in Kraft gesetzt.
Das Plangebiet ist aus dem Lageplan zu ersehen.
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht während den allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Erlensee, Am Rathaus 3, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel der Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Erlensee, den 29.11.2018
Der Magistrat
der Stadt Erlensee
Stefan Erb
(Bürgermeister)