(pm/ea) – Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Antrag des BUND und der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz eV auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 39 „Mittelbuchen Nordwest – Vor dem Lützelberg“ abgelehnt (Az. 3 B 1684/18 N).
Der am 25. September ergangene Beschluss ist der Stadt am Donnerstag zugestellt worden. „Der VGH hat damit das rechtskonforme und fachlich einwandfreie Vorgehen der Stadt Hanau hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung der artenschutzrechtlichen Belange bestätigt“, freut sich Oberbürgermeister Claus Kaminsky über die Entscheidung zugunsten der Stadt und ergänzt, dass dieser Beschluss des VGH unanfechtbar ist. „Es bleibt jetzt die Hauptsachentscheidung abzuwarten. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung gibt es bisher aber noch nicht.“
Der Begründung des VGH ist zu entnehmen, dass der 3. Senat einen schweren Nachteil, der eine Außervollzugsetzung gebieten würde, nicht erkennen kann. Das Gericht begründet dieses Ergebnis zum einen mit der aufgrund von Begehungen feststehenden tatsächlichen Erkenntnis, dass zum einen im Baugebiet keine Feldhamster oder Feldlerchen mehr angetroffen werden und zum anderen die festgesetzten Ausgleichsflächen angenommen wurden. Nach vorläufiger, aber eingehender Prüfung sieht der VGH des weiteren auch keine Anhaltspunkte für eine Unrechtmäßigkeit des Bebauungsplans.
Sehr ausführlich zeichnet das Gericht die gutachterlichen Feststellungen und die Methodik des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nach. Die dagegen von Seiten der Antragsteller vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, Fehleinschätzungen oder Verstöße des Gutachters gegen anerkannte wissenschaftliche Maßstäbe darzulegen.