Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Erlensee

Benutzungssatzung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBI S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert am 25. April 2018 (GVBI. S. 59), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. 2013, 134), zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) sowie §§ 22, 22a, § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 10, Abs. 10 G v. 30. Oktober 2017 (BGBI. I S. 3618) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee am 14. Juni 2018 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Träger und Rechtsform

(1) Die Stadt Erlensee unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:

1. Kinder vom 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in Kinderkrippen bzw. in U-3 Gruppen oder altersgemischten Gruppen.

2. Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen.

3. Schulkinder bis zur Beendigung der Grundschulzeit in Kinderhorten bzw. Hortgruppen oder altersgemischten Gruppen.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3) Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Erlensee ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben,

1. vom vollendeten 1.Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder)

2. vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) und

3. Schulkindern bis zum Ende der Grundschulzeit (Hortkinder)

offen.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 4 Aufnahmeantrag

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Stadtverwaltung oder der Tageseinrichtung für Kinder. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung entschieden.

(2) Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (U-3 Gruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(3) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben, § 8 bleibt unberührt.

§ 5 Aufnahmekriterien

(1) Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen.
Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis oder Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

(3) Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 4) beansprucht werden.

(4) Die Ganztagsplätze und die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(5) Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

(6) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtung für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6 Betreuungszeiten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3) Ganztagesplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a) während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für drei Wochen

b) in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr für eine Woche

c) wegen Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, oder krankheitsbedingten Personalausfällen für eine Woche.

(5) Die Kostenbeiträge sind während der Schließzeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z. B. wegen Streiks, höherer Gewalt oder vergleichbaren Gründen keinen Rückerstattungsanspruch. Die Stadtverordnetenversammlung kann Ausnahmen von dieser Regelung bestimmen.

(6) Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung im HANAUER ANZEIGER, der Homepage der Stadt Erlensee und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 7 Notbetreuung

(1) Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Über die Einrichtung einer Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten entscheidet der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Für die Notbetreuung ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten, der sich nach der Betreuungszeit richtet.

(4) Die Einzelheiten der Notbetreuung werden in den Tageseinrichtungen für Kinder durch Aushang sowie auf der Homepage der Stadt Erlensee bekannt gemacht.

§ 8 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. Sie sollen im Kindergarten spätestens bis 09.00 Uhr eintreffen.

(2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(3) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder und endet mit der Übergabe der Kinder an die Erziehungs- oder abholberechtigten Personen. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten und im Einvernehmen mit der Einrichtung diese allein aufsuchen und verlassen dürfen. Hortkinder können alleine die Einrichtung aufsuchen und verlassen.

(4) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Erziehungsberechtigten, die offensichtlich unter Drogen- oder Alkoholkonsum stehen, können Kinder nicht übergeben werden.

(5) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet.

(6) Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 09:00 Uhr am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(7) Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

§ 9 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder steht bei Bedarf nach terminlicher Vereinbarung den Erziehungsberechtigten der Kinder zu Gesprächen zur Verfügung.

(2) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

(3) Der Träger der Kindertagesstätte erbringt Leistungen gegenüber Eltern und Kindern auf Grundlage des SGB VIII und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetz (HKJHG). Er stellt in diesem Rahmen sicher, dass Kinder nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Er stellt mit dieser Vereinbarung und über innerbetriebliche Maßnahmen sicher, dass er die Verpflichtungen aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8a Abs. 1 und 2 sowie 72a Satz 1 SGB VIII einhält.

§ 10 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 11 Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 12 Abmeldung

(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zu 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Stadt Erlensee vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(5) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.

§ 13 Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisieren Dateien gespeichert:

(a) Allgemeine Daten:
Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,

(b) Kostenbeitrag:
Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen,

(c) Rechtsgrundlage:
Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

(2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind.

(3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2018 in Kraft.

Sie wird hiermit ausgefertigt.

Erlensee, den 19. Juni 2018

Der Magistrat

Stefan Erb
Bürgermeister

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