Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Reinigung Abwasser ZVFH
Die Stadtverordnetenversammlung Erlensee hat in ihrer Sitzung am 15.09.2016 die nachfolgende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Reinigung von Abwasser von dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst auf die Stadt Erlensee beschlossen:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Reinigung von Abwasser von dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach auf die Stadt Erlensee
Die Stadt Erlensee, vertreten durch den Magistrat
– im Folgenden als „Stadt Erlensee“ bezeichnet –
und
der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach, vertreten durch den Verbandsvorstand
– im Folgenden als „Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst
Langendiebach“ bezeichnet –
schließen gemäß §§ 24 Abs. 1 (1. Alternative), 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), folgende
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
Präambel
Zur Erfüllung der steigenden Anforderungen der Abwasserbeseitigung, zum ökologischen und zum wirtschaftlichen Nutzen der Bürger soll eine gemeinschaftliche Anlagennutzung und die gemeinsame Nutzung der vorhandenen Kompetenzen auf Basis der bestehenden partnerschaftlichen Beziehungen errichtet werden.
§ 1
Beteiligte und Aufgaben
Die Beteiligten sind Träger der Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung gemäß § 43 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) in ihrem jeweiligen originären bzw. durch Aufgabenübertragung zugewiesenen Hoheitsgebiet. Diese Aufgabe umfasst die Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke und die Reinigung der dabei anfallenden Abwässer nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2
Aufgabenübertragung
(1) Der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach überträgt der Stadt Erlensee ab dem Datum des Inkrafttretens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Teilaufgabe der Abwasserreinigung. Diese Aufgabenübertragung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Zweckverbands Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach.
(2) Die sich danach für die Stadt Erlensee ergebenden Pflichten ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird klargestellt, dass der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach im Übrigen Träger der Aufgabe der Grundstücksentwässerung bleibt. Der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach regelt Anschluss- und Benutzungszwang; ihm steht die Abgabenerhebungskompetenz und das Recht zum Erlass von Satzungen zu. Die Kläranlage der Stadt Erlensee steht dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach zur Durchführung seiner Aufgabe als öffentliche Einrichtung gemäß § 19 Hessische Gemeindeordnung (HGO) zur Verfügung.
§ 3
Übergabestelle, Eigentumsabgrenzung der Abwasseranlagen
(1) Die Übergabestelle für das Abwasser des Zweckverbands Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach ist das Schmutzwasserpumpwerk Fliegerhorst. Der Verlauf des gemeinsam ab Übergabestation benutzten Kanals ergibt sich aus den Bestandsplänen der Stadt Erlensee.
(2) Die Kanalleitung aus Richtung des Verbandes und die technischen Einrichtungen bis zur Übergabestation einschließlich Messstation stehen im Eigentum des Zweckverbands Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach. Von der Übergabestation bis zur Kläranlage stehen die Kanalleitungen und die sonstigen Einrichtungen im Eigentum der Stadt Erlensee.
§ 4
Verpflichtung bei Störungen in der Abwasserreinigung,
Behördliche Maßnahmen
(1) Bei wesentlichen Störungen der Entsorgungsanlagen der Stadt Erlensee ist diese verpflichtet, den Verband unverzüglich zu unterrichten. Soweit nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich zumutbar, hat die Stadt Erlensee alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die übernommene Aufgabe jederzeit zu erfüllen. In allen Fällen, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht steht, wie z.B. Naturereignisse, Katastrophenfälle, Störungen im Betrieb oder auf Grund behördlicher Verfügungen, entstehen keine Ansprüche für den Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach.
(2) Die Stadt Erlensee wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit sofort beheben. Vorhersehbare Unterbrechungen bzw. Einschränkungen werden rechtzeitig nach Zeitpunkt und Dauer angezeigt.
(3) Wenn behördliche Vorschriften, Auflagen und Beschränkungen gegen einen der Beteiligten ergehen, sind sie intern für beide Partner der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bindend.
§5
Gestattungen und Dienstbarkeiten
Die Stadt Erlensee gestattet dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach, die Anschlussleitung und technischen Einrichtungen auf gemeindlichem Grund und Boden entschädigungslos zu verlegen, soweit das im Rahmen des Bauplanes erforderlich wird. Der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach verpflichtet sich, alle hierfür erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen. Bei einem Verkauf städtischer Grundstücke, in denen Abwasseranlagen des Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach vorhanden sind, verpflichtet sich die Stadt Erlensee, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zur Sicherung der Rechte im Grundbuch zugunsten des Zweckverbands Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach zu bestellen.
§ 6
Abwasserbeschaffenheit
(1) Das von dem Verband eingeleitete Abwasser muss so beschaffen sein, dass es das Betriebspersonal nicht gefährdet und die Anlagen nicht beschädigt, verstopft oder in ihrer Funktion stört. Bei der Reinigung des Kanalsystems des Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach anfallende Sandrückstände dürfen nicht weitergeleitet werden.
(2) Der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach verpflichtet sich, die Beschaffenheit des von ihm in das Abwassernetz der Stadt Erlensee eingeleiteten Abwassers zu überwachen und auf seinem Gebiet die Einleitung von solchem Abwasser in sein Abwassernetz zu verhindern, das nicht den Vorschriften der Entwässerungssatzungen der Stadt Erlensee oder seiner eigenen Satzung entspricht. Der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach ist verpflichtet, die Stadt Erlensee unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt, dass schädliche Stoffe in seine Abwasseranlage gelangt sind oder Störungen im Kanalnetz auftreten, die sich nachhaltig auf die gesamte Anlage auswirken können. Das Abwasserkataster des Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach ist der Stadt Erlensee fortlaufend, jeweils mit dem Stand zum 31.12. eines Jahres zur Verfügung zu stellen. Bei der erstmaligen Ansiedlung oder Errichtung von abwasserrelevanten Unternehmen ist der Stadt Erlensee unverzüglich Mitteilung zu machen.
§7
Prüfung der Abwassereinrichtungen
Die Stadt Erlensee hat das Recht, die im Eigentum des Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach stehende Anschlussleitung einschließlich der technischen Einrichtungen im Einvernehmen mit diesem zu prüfen. Ergibt die Prüfung von dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach zu vertretende Beeinträchtigungen für die Abwasseranlagen der Stadt Erlensee, so hat der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach diese Beeinträchtigungen auf seine Kosten zu beseitigen und die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Prüfungen haben unter Beteiligung der Wasserbehörde zu erfolgen, wenn einer der Beteiligten die Beteiligung für erforderlich hält.
§ 8
Haftung
(1) Die Stadt Erlensee haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen oder Außerbetriebssetzungen der Anlage wegen Ausbesserungsarbeiten oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Erlensee für Schäden, die sich aus der Benützung der Anlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, für welche die Stadt verantwortlich ist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach haftet für Schäden, die sich aus einem von ihm zu vertretenden vertragswidrigen Verhalten ergeben. Er hat der Stadt Erlensee auch solche Leistungen zu ersetzen, die diese in Erfüllung einer Schadensersatzpflicht Dritten gegenüber zu erbringen hat.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn durch unzulässige schädliche Abwässer Schäden an der Anlage entstehen bzw. wenn besondere Betriebsaufwendungen verursacht werden.
(5) Auftretende Schäden an der Anlage sind, unabhängig von wem sie verursacht oder verschuldet wurden, unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen.
§9
Messung des Abwassers
(1) Die Stadt Erlensee misst die von dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach eingeleitete Abwassermenge mittels der Messeinrichtung, die von dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach in der zu errichtenden Messstation gem. § 3 Abs. 1 zu installieren ist. Die Messung erfolgt mit einer geeigneten Messeinrichtung, z.B. Induktiv-Messung. Hierbei muss der momentane Durchflusswert stetig angezeigt werden, die Durchflussmenge ist aufzusummieren und zu registrieren. Bei der Inbetriebnahme der Anlage ist die ordnungsgemäße Ausführung zu überprüfen und in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten.
(2) Die Stadt Erlensee misst das gesamte in der Kläranlage Erlensee anfallende und dort zu behandelnde Abwasser. Sie verwendet hierzu eine technisch vergleichbare geeignete Messeinrichtung, z.B. Induktiv-Messung, deren Ergebnis mit der in Absatz 1 bezeichneten Messeinrichtung vergleichbar ist. Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Messstationen der Beteiligten sind den Vertretern des jeweils anderen Beteiligten zugänglich zu machen.
(4) Die Beteiligten haben ihre Messeinrichtungen in einem dauernd betriebsfähigen Zustand zu halten, die Wartung durch den Hersteller oder durch eine geeignete Fachfirma erfolgt mindestens im Abstand von einem Jahr. Sie sind weiterhin nach der Hessischen Eigenkontrollverordnung für Abwassermengenmesseinrichtungen zu überprüfen. Die Prüfprotokolle des Zweckverbands Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach werden der Stadt Erlensee ausgehändigt.
(5) Bei Ausfall einer Messeinrichtung wird für den Zeitraum des Ausfalles diejenige Abwassermenge der Kostenrechnung zugrunde gelegt, die dem Tagesdurchschnitt (gesehen auf den letzten Abrechnungszeitraum) entspricht.
§ 10
Kosten
(1) Die bei der Stadt Erlensee für die Abwasserreinigung entstehenden Kosten werden nach den für kommunale Abgaben geltenden gesetzlichen und aus der Rechtsprechung ersichtlichen Grundsätzen nach Maßgabe des § 11 erstattet. Dabei wird der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach in die Lage versetzt, die Kosten selbstständig mit seinen Abgabenschuldnern abzurechnen, indem er für diese Kosten in Vorlage tritt. Die Kosten werden jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres ermittelt und zum 30.6. des Folgejahres zwischen den Beteiligten abgerechnet. Dabei ist die Stadt Erlensee berechtigt, jeweils ein Sechstel der Kosten des Vorjahres als Vorauszahlung jeweils mit den Fälligkeiten 10.02., 10.04., 10.06., 10.08., 10.10. und 10.12. eines jeden Jahres anzufordern.
(2) Die Kostenabrechnung erfolgt im Wege der anteiligen Kostenerstattung für die bei der Abwasserreinigung in Erlensee entstehenden Kosten, soweit laufende Kosten gemäß § 11 Abs. 6 anfallen. Der von dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach zu tragende Anteil bestimmt sich nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 bis 3. Kostenabrechnungen erfolgen in Form der Kostenerstattung für Investitionskostenzuschüsse, soweit Kosten im Sinne von § 10 Abs. 3 und 4 abgerechnet werden.
(3) Für Kosten von beitragsfähigen Investitionen aller Art hat der Zweckverband Fliegerhorst Entwicklung Langendiebach das Recht, Einmalbeträge in Form von Investitionskostenzuschüssen zu leisten, wenn er dies bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Stadt Erlensee über denjenigen Haushaltsplan schriftlich mitteilt, in dem die jeweilige Investition erstmals aufgeführt ist. In diesem Fall erfolgt die Kostenabrechnung über die entstehenden laufenden Kosten in der Weise, dass die Investitionskostenzuschüsse der Zweckverband Fliegerhorst Langendiebach als Abzugskapital im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG abgesetzt wird.
(4) Dies gilt auch insoweit, dass die in die Kostenabrechnung nach Abs. 2 einzubeziehenden Bemessungsgrundlagen für die Abschreibungen um die Investitionskostenzuschüsse vermindert werden. In diesem Fall hat der Zweckverband Fliegerhorst Langendiebach jedoch bei Entstehung von Erneuerungs- und Re-Investitionskosten für zuvor mit Investitionszuschüssen angeschaffte oder artgleiche oder diese sonst technisch ersetzende Wirtschaftgüter erneut Investitionszuschüsse zu leisten.
(5) Die Kosten für die Errichtung, den Betrieb, die Reinigung und die Unterhaltung der
Anschlussleitung (Druckleitung) einschließlich Übergabestation mit Messstation trägt der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach.
(6) Zusätzlich zu der anteiligen Tragung laufender Kosten nach § 10 Abs. 2 hat der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach die nach seiner Satzung zu erhebenden Starkverschmutzerzuschläge an die Stadt Erlensee abzuführen.
§11
Ermittlung der Kosten und Kostenverteilung
(1) Der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach trägt den von den nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 bis 8 verbleibenden jährlichen Kosten der Abwasserreinigung jeweils den Anteil, der sich aus der Addition der auf die Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach entfallenden gewichteten Verhältniszahlen nach den Abs. 2 und 3 ergibt, wobei der in Abs. 2 angegebene Maßstab der Einwohnerwerte/Einwohner-gleichwerte mit Siebzig vom Hundert, der in Abs. 3 angegebene Maßstab der Abwassermengen mit Dreißig vom Hundert gewichtet wird. Die in den nachfolgenden Absätzen bestimmten Verhältnisse zueinander werden in allen Berechnungsschritten als Vom-Hundert-Wert mit 2 Nachkommastellen kaufmännisch gerundet zugrunde gelegt. Die Anteile wurden von der Planungsgemeinschaft Häfner und Oefner für die bestehende Kläranlage errechnet und zunächst für das erste Kalenderjahr der gemeinsamen Abwasserreinigung zugrunde gelegt. Die Stadt Erlensee ermittelt diese Verhältnisse jährlich; für die Einwohnerwerte/Einwohnergleichwerte ist der Stichtagswert zum 31.12. des jeweiligen Abrechnungsjahres zugrunde zu legen, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich ein anderes geregelt ist.
(2) Erster Teilmaßstab ist jeweils das Verhältnis der mit erstem oder zweitem Wohnsitz angemeldeten Einwohner gemäß örtlichem Melderegister mit Stichtag zum 31.12. eines Abrechnungsjahres der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach zur Summe der Einwohner beider Hoheitsgebiete. Soweit mangels an Einwohnern Einwohnergleichwerte anzusetzen sind, werden Mitarbeiter, Gäste und einzuleitendes Produktionsschmutzwasser angerechnet. Es gilt die als Anlage 1 angefügte Tabelle hierzu, welche alle 5 Jahre von den Parteien neu abzustimmen ist.
(3) Zweiter Teilmaßstab ist jeweils das Verhältnis der eingeleiteten Jahresabwassermengen – bestehend aus Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Fremdwasser – des Zweckverbands Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach zu der Summe der insgesamt eingeleiteten Jahresabwassermengen aller Nutzer in Kubikmeter.
(4) Die Berechnungsschritte der Absätze 1 bis 3 werden deklaratorisch mit nachfolgender Formel wiedergegeben:
Ew ZV: Einwohner Verband
Ew E+: Einwohner Erlensee und andere Nutzer
Abw ZV: Jahresabwassermenge Verband
Abw E+: Jahresabwassermenge Erlensee und andere
Nutzer
KoA ZV: Kostenanteil Verband
KoA ZV = 0,7 x % + 0,3 x %
(5) Die Abwassermengen des Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach werden nach Maßgabe des § 9 auf der Übergabestation (§ 3 Abs. 1) ermittelt. Die Gesamtabwassermenge wird nach Maßgabe des Abs. 9 auf der Kläranlage Erlensee fortlaufend gemessen. Durch Subtraktion der an der Übergabestation registrierten Abwassermengen des Verbandes von der Gesamtabwassermenge des Mengenmessgerätes auf der Kläranlage Erlensee wird die Abwassermenge des Verbandes und anderer Nutzer rechnerisch ermittelt.
(6) In die zu verteilenden Kosten sind einzubeziehen:
Kosten für
den Personalaufwand
den Betriebsaufwand
den Unterhaltungsaufwand
den Betrieb der Fahrzeuge
Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen
angemessene lineare Abschreibungen des Anlagekapitals
angemessene Verzinsung des Anlagekapitals
die Abwasserabgabe – mit Ausnahme der Abgabe für Kleineinleitungen,
Niederschlagswasser und für Einleitungen aus Teilortskanalisationen – nach
der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten
von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz vom 18.01.2005,
BGBl 1 S. 114) und des Hess. Ausführungsgesetzes vom 29.09.2005
(GVBL I S. 664).
Die Stadt Erlensee entscheidet auf Grundlage ihrer abwasserrechtlichen Pflichtaufgabe nach eigenem uneingeschränktem Ermessen, welche Techniken mit welcher Wirtschaftlichkeit sie wann zur Abwasserreinigung einsetzt.
§12
Zukünftige Kapazitätserweiterungen
(1) Die Beteiligten sind sich einig, dass durch die hier geregelte Aufgabenübertragung die Ansiedlung und Erweiterung von Gewerbebetrieben und Wohngebieten im Bereich der beiden Entwässerungsgebiete durch den Inhalt dieses Vertrages nicht beeinträchtigt wird.
(2) Aufgrund der derzeitigen Planungen stehen die auf der Kläranlage der Stadt Erlensee im Wasserweg vorhandenen Kapazitäten den Beteiligten wie folgt zu:
a. Stadt Erlensee: 14.000 Einwohnergleichwerte
b. Gemeinde Neuberg und andere: 6.840 Einwohnergleichwerte
c. Zweckverband Entwicklung
Fliegerhorst Langendiebach: 1.300 Einwohnergleichwerte
Einwohnergleichwerte werden in diesem Sinne bestimmt als mögliche Anschlussgröße natürlicher Einwohner bei einer mittleren Belastung der Abwässer. Soweit Einwohnergleichwerte aufgrund gewerblicher Ansiedlungen, insbesondere bei höheren Abwasserbelastungen, ingenieurtechnisch angepasst zu berechnen sind, gelten für die Bestimmung der Kapazitäten zwischen den beiden Hoheitsgebieten die umgerechneten Ansätze. Bei dem Ansatz der produktionsspezifischen Schmutzfrachten von Gewerbe und Industrie ist nach Maßgabe des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A 198 „Vereinheitlichung und Herleitung von Bemessungswerten für Abwasseranlagen“, Abschnitt 4.3.2 bzw. DIN EN 1085 in der jeweils gültigen Fassung der jeweils höchste Wert der sich bei getrennter Ermittlung der bemessungsrelevanten Werte für BSB5, CSB, abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff, Phosphor und ggf. weiterer Parameter zugrunde zulegen.
(3) Werden diese Kapazitäten ausgenutzt oder – auch nur teilweise – überschritten und werden deshalb Baumaßnahmen zur Kapazitätserweiterung notwendig, werden die Investitionskosten hierfür zwischen den Beteiligten nach dem Verhältnis aufgeteilt, dass sich aus der Überschreitung der Einwohnergleichwerte ergibt, wobei nur die sich aus der Überschreitung ergebenden Einwohnergleichwerte in diese Aufteilung einzubeziehen sind. Soweit bei solchen Baumaßnahmen Erweiterungen über die zum Zeitpunkt der Investition aktuell benötigten bzw. angemeldeten Kapazitäten hinaus erfolgen, werden die den Parteien danach zuzuordnenden Kapazitäten einvernehmlich neu zwischen den Parteien geregelt. Grundlage für eine solche Verteilung soll das Verursachungsprinzip sein. Die Rechte der Stadt Erlensee gemäß § 11 Abs. 6, letzter Satz, werden hierdurch nicht eingeschränkt.
§13
Überprüfung in Streitfällen
(1) Streitfragen über die Kostenregelung wollen die Vertragspartner nach Einschaltung und
Überprüfung durch die Kommunalaufsicht des Main-Kinzig-Kreises nach Möglichkeit
einvernehmlich regeln.
(2) Streitfragen aus der Baudurchführung und dem Betrieb der Abwasseranlagen wollen die
Vertragspartner durch Einschaltung der zuständigen Wasserbehörde und nach deren
fachtechnischer Überprüfung nach Möglichkeit einvernehmlich regeln.
§ 14
Formerfordernis
Änderungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 15
Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Soweit in dieser Vereinbarung keine Regelung erfolgt ist, sind die jeweils zutreffenden Gesetze, insbesondere die Bestimmung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§16
Inkrafttreten, Kündigung und Auseinandersetzung
(1) Die Vereinbarung wird wirksam mit Beginn des Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Die Vereinbarung läuft ab dem Tag ihrer Wirksamkeit über 20 Jahre. Die Laufzeit verlängert sich um weitere 20 Jahre, ohne dass es einer Erklärung oder Einigung zwischen den Parteien bedarf, wenn nicht eine Partei fünf Jahre vor dem Ablauf der jeweiligen Laufzeit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch eingeschriebenen Brief aufkündigt. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn nach der von der die Kündigung aussprechenden Partei beizubringenden Stellungnahme der Wasserbehörde eine andere, auch wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit zur Abwasserreinigung des Zweckverbands Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach (Rückübertragung der Teilaufgabe) besteht bzw. kurzfristig geschaffen werden kann.
(3) Soweit einer der vorstehenden Punkte unwirksam oder sonst fehlerhaft sein sollte oder die Vereinbarung eine Lücke enthalten sollte, bleiben die übrigen Punkte bestehen und verpflichten sich die Parteien, diese nach dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung neu zu regeln. Soweit aus dieser Vereinbarung Streitigkeiten entstehen sollten, entscheidet hierüber die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten als Schlichter.
(4) Das Gleiche gilt, wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung aus irgendwelchen Gründen ungültig oder eine Vertragslücke vorhanden sein sollte. In diesen Fällen ersetzt oder ergänzt der Landkreis als Aufsichtsbehörde diese Bestimmung oder Lücke durch eine wirtschaftlich und technisch entsprechende Regelung, soweit sich nicht die Vertragsteile einigen.
(5) Die Parteien verpflichten sich, soweit gesetzliche Veränderungen dies erforderlich machen, die betreffenden Punkte der vorstehenden Vereinbarung an die dann geänderten Verhältnisse mit dem Ziel anzupassen, die Abwasserbeseitigung in Erlensee und dem Verbandsgebiet in ihrer wirtschaftlichen Betriebsweise zu erhalten. Soweit Anpassungsversuche nach einer solchen gesetzlichen Änderung nicht binnen 6 Monaten zu einer Anpassung folgen, steht den Parteien neben dem Klageweg das Recht auf außerordentliche Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu. Diese außerordentliche Kündigung hat eine Kündigungsfrist zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres.
Erlensee, den 20.09.2016
Der Magistrat der Stadt Erlensee
gez. Birgit Behr
(Erste Stadträtin)
gez. Herbert Lange
(Stadtrat)
Erlensee, den 20.09.2016
Der Verbandsvorstand des Zweckverbands Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach
gez. Stefan Erb
(Verbandsvorsitzender)
gez. Günter Maibach
(Verbandsvorstand)
Anlage
Anlage 1: Tabelle der Einwohnergleichwerte und des Schmutzwasserzulaufs des Verbandes
Genehmigung
Die Stadt Erlensee (Main-Kinzig-Kreis) und der Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach haben am 20.09.2016 die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Reinigung von Abwasser im Verbandsgebiet des Zweckverbandes von dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach auf die Stadt Erlensee beschlossen. Die Abwasserreinigung erfolgt in der Kläranlage der Stadt Erlensee. Der Zweckverband betreibt keine eigene Kläranlage.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee (Verbandsmitglied) und die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach haben am 15.09.2016 bzw. 20.07.2016 die Vereinbarung gemäß § 51 der Hessischen Gemeindeordnung in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beschlossen.
Nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I Seite 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I Seite 618) wird die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Reinigung von Abwasser im Verbandsgebiet des Zweckverbandes von dem Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach auf die Stadt Erlensee aufsichtsbehördlich genehmigt.
Gelnhausen, den 16.04.2018
Barbarossastraße 16-24
Aktenzeichen R8
Main-Kinzig-Kreis
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Rudel
Verwaltungsoberrat
Öffentliche Auslegung
Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung liegt zur Einsicht vom
22.05.2018 bis 04.06.2018
im Zimmer 117 des Rathauses, Am Rathaus 3, 63526 Erlensee, öffentlich aus. Die Einsichtnahme kann innerhalb der o.g. Frist an allen Arbeitstagen während der Sprechstunden erfolgen, und zwar
Dienstag, den 22.05.2018 von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag, den 24.05.2018 von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag, den 25.05.2018 von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, den 28.05.2018 von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr
Dienstag, den 29.05.2018 von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag, den 01.06.2018 von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, den 04.06.2018 von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr
Erlensee, den 11.05.2018
Für den Magistrat
gez. Stefan Erb
Bürgermeister