Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl.I, S. 606), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. S. 622) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend des § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen im gesamten Ortsgebiet der Stadt Erlensee aus Anlass des Veranstaltung „Erlenseer Sonntag“ am Sonntag, 24. September 2017, in der Zeit von 11.00 bis 17.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offen gehalten werden.
2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.
3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Hanauer Anzeiger in Kraft.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt als dann zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist auf Grund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 24. September 2017 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Auf Grund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Adressenkreis – dem Veranstalter des Erlenseer Sonntags, dessen Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bedingungen, Planungen des Ablaufs und dem Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter.
Erlensee, den 07.09.2017
Für den Magistrat
der Stadt Erlensee
Stefan Erb
Bürgermeister