Bauleitplanung der Stadt Erlensee – Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplans „4. Änderung Leipziger Straße West“ Stadtteil Rückingen (gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee hat in ihrer Sitzung am 23.03.2017 den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplans „Leipziger Straße West“ gefasst, sodass nunmehr die öffentliche Auslegung erfolgen kann.
Die Bezeichnung des Bebauungsplans lautet:
„4. Änderung Leipziger Straße West“
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke durch rechtsverbindliche Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch einer städtebaulichen Neuordnung als urbanes Gebiet zugeführt werden.
Das Plangebiet ist aus dem Lageplan ersichtlich.
Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geführt.
Das Plangebiet hat eine Grundfläche von weniger als 20.000 m².
Die Unterlagen liegen in der Zeit
vom 25.09.2017 bis einschließlich 25.10.2017
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Innerhalb der Auslegungsfrist können während den allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Erlensee, Am Rathaus 3, Anregungen zu Protokoll gegeben und in Schriftform eingereicht werden, und zwar
im Servicebüro, Erdgeschoss, Zimmer 10
Montag 7.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr
Dienstag 7.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch 7.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag 7.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 7.00 bis 12.00 Uhr
Ziel der Bauleitplanung ist die Ausweisung eines urbanen Gebiets.
Es liegen folgende umweltbezogenen Informationen vor:
Umweltbericht zur Planung als Teil der Begründung mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgütern.
Hinsichtlich der Umweltbelange wurden im Hinblick auf die Wirkfaktoren der baulichen Entwicklung insbesondere die Auswirkungen auf den Menschen, auf Tiere, auf Pflanzen, auf Boden und Wasser, auf Klima und Luft, auf Kultur- und Sachgüter und das Landschaftsbild geprüft und in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert.
Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Mensch
Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zur Lage zu Siedlungen, Auswirkungen durch Emissionen wie Lärm, Naherholung und Sichtbarkeit in der Landschaft.
finden sich in der Begründung zur Auslegung
Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Tiere und Pflanzen
- Es werden Aussagen getroffen zu Lebensraumpotenzial des Plangebietes für Pflanzen, Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Auswirkungen durch Lebensraumverlust, Bewertung von Störwirkung, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, Artenschutz sowie Aussagen bzw. Hinweise zu: Flächennutzung und Biotoptypenausstattung im Geltungsbereich, gesetzlich. geschützte Biotope und Ausgleichsflächen.
- finden sich in der Begründung zur Auslegung
Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Boden und Wasser
- Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu Bodenarten, Flächennutzung, Grundwasser, Oberflächenwasser, Zuwegung, Eingriffs- und Ausgleichsregelung sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen.
- finden sich in der Begründung zur Auslegung
Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Klima und Luft
- Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu Kleinklima und Emissionen.
- finden sich in der Begründung zur Auslegung
Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Landschaftsbild
- Es werden Aussagen getroffen zu Betrachtungsraum und Auswirkungen durch visuelle Veränderungen.
- finden sich in der Begründung zur Auslegung
Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter
- Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu Boden- oder Baudenkmälern.
- finden sich in der Begründung zur Auslegung
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls mit aus.
Innerhalb der Auslegungsfrist können Anregungen zu Protokoll gegeben und in Schriftform eingereicht werden. Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens und Durchführung der Verfahrensschritte an die Planungsgruppe Thomas Egel in Langenselbold übertragen ist.
Die Verfahrensunterlagen können unter www.planungsgruppe-egel.de unter dem Link „Beteiligungsverfahren“ heruntergeladen werden.
Erlensee, den 01.09.2017
Magistrat der Stadt Erlensee
gez. Stefan Erb
(Bürgermeister)