Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Erlensee
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2012 (GVBl S. 430) und dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.09.2015 (GVBl. S. 366) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee in der Sitzung am 29.06.2017 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Erlensee beschlossen:
Artikel I
§ 2 Betreuungsgebühren
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Betreuungsgebühren betragen
a) im U 3-Bereich
für die Regelbetreuung (08.00 – 13.00 Uhr) 182,00 €/Monat.
für die Zusatzbetreuung 36,00 €/Monat,
(je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).
b) im Kindergartenbereich
für die Regelbetreuung (08.00 – 12.00 Uhr) 142,50 €/Monat.
für die Zusatzbetreuung 21,50 €/Monat,
(je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).
Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt Erlensee keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, für die tägliche Betreuungszeit von maximal 5 Stunden.
c) im Hortbereich
für die Regelbetreuung (08.00 – 15.00 Uhr) 175,00€/Monat.
für die Zusatzbetreuung 24,50 €/Monat,
(je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).
d) Familien mit einem Bruttojahreseinkommen von weniger als 42.000 € erhalten auf Antrag eine Ermäßigung. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und ihre kindergeldberechtigten Kinder. Als Familien gelten auch Pflegefamilien.
Die Betreuungsgebühren betragen dann
im U 3-Bereich
für die Regelbetreuung (08.00 – 13.00 Uhr) 114,00 €/Monat.
für die Zusatzbetreuung 24,50 €/Monat.
(je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).
im Kindergartenbereich
für die Regelbetreuung (08.00 – 12.00 Uhr) 107,50 €/Monat.
für die Zusatzbetreuung 16,50 €/Monat.
(je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).
im Hortbereich
für die Regelbetreuung (08.00 – 15.00 Uhr) 139,00 €/Monat.
für die Zusatzbetreuung 19,50 €/Monat.
(je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).
e) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Erziehungsberechtigten im Sinne des § 2, Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im vorletzten Kalenderjahr. Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen, sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird in Höhe des Mindestbetrages (nach § 2 Abs. 5 BEEG bzw. nach § 6 BEEG) sowie des Erhöhungsbetrages bei Mehrlingsgeburten (§ 2, Abs. 6, BEEG) nicht als Einkommen berücksichtigt. Des Weiteren sind das Blindengeld sowie Leistungen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Wird glaubhaft gemacht, dass das Einkommen im laufenden Kalenderjahr niedriger sein wird als das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres, so wird dieses Einkommen zugrunde gelegt.
Zum Nachweis des Einkommens ist der entsprechende Einkommenssteuerbescheid vorzulegen. Ist dieser Bescheid nicht vorhanden oder entsprechen die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht mehr annähernd dem Stand des vorletzten Jahres, so kann der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Einkommenssteuerbescheinigungen des Arbeitgebers, Bescheinigungen eines Steuerberaters, Arbeitslosengeldbescheid) geführt werden.
f) Ist eine kurzfristige Mittagsbetreuung gem. § 1 Abs. 3 vereinbart, so beträgt diese Sonderbetreuungsgebühr pro zusätzlich geleisteter Betreuungsstunde 5,00 €.
g) Wird im Kindergartenbereich ein Kind nach Öffnungs- und Betreuungszeit abgeholt, so wird im Wiederholungsfall eine einmalige Sonderbetreuungsgebühr von 20,00 € erhoben.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 01.08.2017 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Erlensee, den 04.07.2017
Für den Magistrat
gez. Stefan Erb
Bürgermeister