(pm/ea) – Mit Blick auf die kommenden Sommermonate verweist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Main-Kinzig-Kreises auf den sorgfältigen Umgang mit unbehandelter Milch direkt vom Erzeuger.
Denn in dieser Zeit kaufen unter anderem Feriengäste frische Milch gerne beim Bauern. Darüber hinaus sind Bauernhöfe mit Kühen und Milchverkostung beliebte Ausflugsziele für Schulklassen und Kindergartengruppen. Ebenso erfreuen sich so genannte „Milchtankstellen“ (Verkaufsautomaten für Rohmilch) immer größerer Beliebtheit.
Doch nur wenigen Verbrauchern sei bekannt, dass der Verzehr roher Milch krank machen kann. „Jedes Jahr kommt es zu Krankheitsausbrüchen, die häufig auf Infektionen mit Campylobacter zurückzuführen sind“, informiert das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz. Die Symptome sind meistens Durchfall, Fieber und Unterbauchschmerzen. Durch ein ausreichendes Erhitzen der Milch können mögliche Krankheitserreger jedoch abgetötet werden.
In Deutschland ist die Abgabe von Rohmilch grundsätzlich verboten, um die Bevölkerung vor Infektionen zu schützen. Allerdings dürfen Landwirte ihre Rohmilch bis zu einem Tag nach dem Melken direkt „ab Hof“ verkaufen, wenn die Milch auch im eigenen Betrieb gewonnen worden ist. Dabei ist an der Abgabestelle – auch an jeder „Milchtankstelle“ – gut sichtbar und lesbar der Hinweis anzubringen: „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“. Denn vielen Kunden sei nicht bewusst, dass sie dort Milch direkt von der Kuh erhalten, die lediglich gekühlt worden ist.
Eine weitere Ausnahme ist die Vorzugsmilch. Dabei handelt es sich um abgepackte Rohmilch aus besonders kontrollierten Milcherzeugerbetrieben. Vorzugsmilch darf aufgrund der besonderen Hygienevorschriften und Kontrollen zwar roh konsumiert werden, dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass mögliche Krankheitserreger bei besonders empfindlichen Personengruppen Infektionen verursachen können.
Auf der Verpackung von Vorzugsmilch ist der Hinweis verpflichtend, dass die Milch bei höchstens 8° C gelagert werden darf. Zudem müssen der Begriff „Rohmilch“ und das Verbrauchsdatum angegeben sein. Das Verbrauchsdatum gibt an, bis wann besonders leicht verderbliche Lebensmittel verzehrt werden können. Für Vorzugsmilch gilt, dass das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Milchgewinnung nicht überschreiten darf. Verbraucher sollten die Lagerungshinweise unbedingt berücksichtigen und auch Vorzugsmilch, sofern diese für Risikogruppen bestimmt ist, vor dem Verzehr abkochen.